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Besonderheiten der §§ 844 BGB ff



Aufgaben:

1.) Sieht das Deliktsrecht auch Schadensersatz für nur mittelbar Geschädigte vor?

2.) Kann ein Ehegatte im Fall der Verletzung des anderen Ehegatten vom Schädiger Ersatz für die entgangenen Arbeiten im Haushalt verlangen?

3.) Erläutern Sie den Begriff der Vorteilsausgleichung!

4.) Welche Gesichtspunkte sind bei der Vorteilsanrechung besonders zu beachten?



Lösungen:

1.) Die §§ 844, 845 BGB gewähren ausnahmsweise dem nur mittelbar Geschädigten eigene Schadensersatzansprüche.

2.) Nein, denn die Tätigkeit im Haushalt beruht nicht auf einer gesetzlichen Dienstleistungspflicht gem. § 845 BGB, sondern stellt die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB) dar. Ansprüche des anderen Ehegatten gem. § 845 bestehen daher im Fall der Verletzung nicht.

3.) Der gem. §§ 249 ff BGB zu ersetzende Schaden ist nach der Differenzhypothese durch einen Vergleich der Einbußen mit den eventuellen Vorteilen aufgrund des schädigenden Ereignisses zu ermitteln. Bei der Vorteilsanrechnung werden also Schadensersatzansprüche um den Wert derjenigen Vorteile gemindert, die mit dem Schadensereignis korrespondieren.

4.) Die Anrechnung muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Für die Frage der Anrechung ist gem. § 242 BGB eine wertende Betrachtung erforderlich. Diese orientiert sich daran, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil besteht und ob die Anrechnung aus der objektiven Sicht des Geschädigten zumutbar erscheint.




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