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Problematik bei Luxustier nach § 833 BGB



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem Luxustier im Sinne des § 833 S. 1 BGB?

2.) Wer ist Halter eines solchen Luxustieres?

3.) Erläutern Sie das Erfordernis der Realisierung einer typischen Tiergefahr.

4.) Findet § 833 S. 1 BGB auch grds. auf den Reiter Anwendung, der die Tiergefahr freiwillig auf sich genommen hat und dem das Pferd gefälligkeitshalber überlassen wurde?

5.) An welche Haftungsfreistellungen ist zu denken, wenn ein Reiter zu Schaden kommt, dem ein Pferd gefälligkeitshalber überlassen wurde? Greifen diese ein?



Lösungen:

1.) Luxustiere
§ 833 BGB differenziert zwischen den sogenannten Luxustieren (§ 833 S. 1 BGB) und den Nutztieren (§ 833 S. 2 BGB). Nur bei den Luxustieren besteht eine Gefährdungshaftung.
Unter einem Haustier (vgl. § 833 S. 2 BGB) versteht man gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch ein zahmes, üblicherweise vom Menschen zu seinem Nutzen gehaltenes Tier. Unter diesen Begriff fällt auch grundsätzlich ein Reitpferd. Doch ist das zum Privatvergnügen gehaltene Reitpferd, anders als etwa die Pferde in einem zu Erwerbszwecken betriebenen Mietstall, ein Luxustier und unterfällt damit nicht der Privilegierung des § 833 S. 2 BGB.
USD: Selbst wenn mit der Haltung eines Reitpferdes auch Erwerbszwecke verfolgt werden, genügt dies noch nicht zur Qualifikation des Tieres als Nutztier. Dies ist erst dann der Fall, wenn der erwerbswirtschaftliche Zweck überwiegt.

2.) Halter
Halter dieses Tieres ist, wer das Tier nicht nur ganz vorübergehend in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb verwendet. Es kommt auf das Eigeninteresse an der Verwendung an, für welches das Eigentum an dem Tier zwar ein grundsätzlich in der Mehrzahl aller Fälle zutreffendes, nicht aber das letztlich maßgebende Kriterium ist.
Daraus folgt bspw., dass zwar der Inhaber eines Mietstalles, der ja gerade durch die stundenweise oder jedenfalls kurzfristige Vermietung der Tiere aus diesen seinen Nutzen zieht und dessen Wirtschaftsbetrieb gerade diesen Vorgang zum Inhalt hat, dadurch nicht die Tierhaltereigenschaft verliert.
Etwas anderes gilt aber bei langfristigen Vermietungen, bei denen das Tier auf die Dauer der Überlassung völlig aus dem Wirtschaftsbetrieb des Vermieters ausscheidet. So wurde etwa auch in einem Fall, in dem der Eigentümer das Pferd jahrelang dem Reitclub als Schulpferd überlassen hatte und dieser alle Kosten trug, der Verein und nicht der Eigentümer als Halter angesehen (OLG Celle VersR 1979, S. 161).

3.) Typische Tiergefahr
Die Körper- bzw. Gesundheitsverletzung (bzw. ein eingetretener Sachschaden) muss durch eine typische Tiergefahr verursacht worden sein.
Die Realisierung einer typischen Tiergefahr ist bspw. abzulehnen, wenn ein Stachelschwein als Wurfgeschoss verwandt wird (Deutsch NJW 1978, S. 1198; BGH VersR 1978, 515) oder wenn beim gemeinsamen Transport in einem Viehwagen ein Tier durch die Fahrbewegungen gegen ein anderes geschleudert wird und dieses fällt. Hingegen ist von der Rechtsprechung die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr angenommen worden, wenn das Tier ganz unbeweglich auf einer Fahrbahn steht und es zu einem Unfall kommt, selbst dann, wenn es bereits vorher überfahren wurde und nun tot auf der Fahrbahn liegt.
04. Fraglich ist, ob solch ein Reitunfall noch vom Schutzzweck des § 833 S. 1 BGB erfasst wird: Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Reiter sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Reitpferd gesetzt hat und die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat.
Nach Auffassung des BGH jedoch kommt die Gefährdungshaftung grundsätzlich auch dem Reiter selbst zugute und entfällt nicht deshalb, weil er die von dem gefälligkeitshalber überlassenen Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat:
„Auch Schäden, die der Reiter durch das Pferd erleidet, sind die Folgen eben derjenigen Gefahren, die die Rechtsgemeinschaft hinnehmen muss. Die Überlassung eines Reitpferdes an einen anderen liegt im Rahmen der sozialüblichen Nutzung eines solchen Tieres. Der Reiter stellt sich daher dadurch, dass er sich aus eigenem Interesse auf das Pferd setzt, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm. Jedenfalls hat der Gesetzgeber ein solches Verhalten nicht zum Anlass genommen, den Reiter von dem Schutz der Gefährdungshaftung auszunehmen. Er hat diesen Gesichtspunkt freilich in anderen Regelungsbereichen der Gefährdungshaftung, zB der Haftung des Kraftfahrers in den §§ 8, 8a StVG Rechnung getragen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 09.06.1992 (NJW 1992, S. 2474) im einzelnen dargelegt hat und woran er festhält, kann diese Regelung daher nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände übertragen werden.“

4.) Haftungsfreistellung aufgrund eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung?
Nach Auffassung des BGH aaO. liegt auch keine Haftungsfreistellung aufgrund eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung vor.
Grund: Es kann nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Ansprüche verzichtet. Die gegenteilige Ansicht beruht auf einer Willensfiktion und verbietet sich insbesondere, wenn der Tierhalter versichert ist (BGH NJW 1992, S. 2474 f.).
Ausschluss der Tierhalterhaftung gem. § 599 BGB analog?
Wie der BGH überzeugend darlegt, verbietet sich auch eine analoge Anwendung des § 599 BGB.
Grund: Die Haftungsbeschränkung des § 599 BGB kann nicht alleine - ohne vertragliche Grundlage - auf die Deliktshaftung transponiert werden, weil dieser der Äquivalenzgedanke fehlt, nämlich die Reduzierung des Haftungsmaßstabs als Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung (BGH NJW 1992, S. 2474 (2475) m. w. N.).
Ausschluss des Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB durch § 242 BGB?
Auch § 242 BGB ist nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Tierhalters, der einem anderen durch die Überlassung des Tieres eine Gefälligkeit erweist, zu begründen.
Grund: Die Unentgeltlichkeit der Überlassung und der damit verbunden Altruismus lassen alleine die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 833 S. 1 BGB nicht als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Aber: Mitverschuldensberücksichtigung gem. § 254 BGB möglich.





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