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Beschränkte Geschäftsfähigkeit i.V.m. § 819 I BGB



Aufgabe:

Auf wessen Kenntnis ist bei § 819 I BGB abzustellen, wenn es sich bei dem Handelnden um einen beschränkt Geschäftsfähigen handelt?



Lösungen:

Auf wessen Kenntnis abzustellen ist, ist umstritten:
Mindermeinung in der Literatur (Staudinger-Seufert, RN. 7) hält stets die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters für maßgebend.
Überwiegendes Schrifttum (Canaris NJW 1964, 1989 FN. 18) wendet im Rahmen des § 819 die §§ 827 - 829 analog an.
Larenz (SchuldR II § 70 IV) unterscheidet bei der Frage, auf wessen Kenntnis es ankommt, zwischen der Leistungs und Eingriffskondiktion:
Bei der Leistungskondiktion stellt er auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters ab. Bei der Eingriffskondiktion wendet er §§ 827 ff analog an.
BGH (Z 55, S. 128) sowie Palandt-Thomas § 819 RN 4 e)
Nach Auffassung des BGH ist zu differenzieren:
„In welcher Weise etwa eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Bereicherungsfälle notwendig werden könnte, braucht nicht abschließend untersucht zu werden. Soweit es der mit der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit verfolgte Schutzzweck erfordert, muss allerdings auch im Rahmen des § 819 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgehoben werden. Das dürfte vor allem für die Abwicklung etwaiger von beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossener Rechtsgeschäfte gelten. Sonst würde in manchen Fällen über die Bereicherungshaftung der Zustand eintreten, vor dem der nicht voll Geschäftsfähige gerade bewahrt werden sollte.
Der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zugrundeliegende Schutzgedanke findet jedoch seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen, das die Verantwortlichkeit Jugendlicher für von ihnen verursachte Schäden nach anderen Merkmalen bestimmt, unabhängig davon, in welchem Umfang sie in der Lage sind, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Wird nun aber ein Minderjähriger ohnehin nicht uneingeschränkt vor Nachteilen aus seinem eigenen Verhalten bewahrt, so besteht jedenfalls dann kein Anlaß, ihm die Folgen der verschärften Haftung des § 819 BGB zu ersparen, wenn und soweit er sich das Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat.“







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