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Bereicherungsausgleich



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie, wie sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in den sogenannten Bankanweisungsfällen grundsätzlich vollzieht.

2.) Ist eine Ausnahme zu dem unter 1.) entwickelten Grundsatz zu machen, wenn eine Anweisung zunächst wirksam erteilt, dann aber widerrufen wurde und der Empfänger von dem Widerruf nichts wusste?



Lösungen:

1.) Grundsätzliche bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in den Bankanweisungsfällen
Der BGH führt hierzu in NJW 1994, S. 2357 = BGH WM 1994, S. 1420 folgendes aus:
„Soweit einer Giroüberweisung im Bankverkehr ein wirksamer Auftrag des anweisenden Kontoinhabers an die Bank zugunsten des Gutschriftempfängers zugrundeliegt, vollzieht sich eine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung grundsätzlich in zwei Richtungen:
Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch Ausführung des Überweisungsauftrags eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftsbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet.
Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 87, S. 246 (249); BGHZ 89, S. 376 (378); BGHZ 111, S. 382 (385)), nicht hingegen zwischen Bank und dem Gutschriftsempfänger; zwischen letzteren besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, da die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsauftrags zu erbringen.“


2.) Umstritten ist, ob von obigem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn wie hier eine Anweisung zunächst wirksam erteilt, was dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt war, die Anweisung dann aber rechtzeitig widerrufen wurde:
Canaris (BB 1972, 744, 779)
Kondiktion A-C sei in einem solchen Fall zulässig.
Herrschende Auffassung in der Literatur Die hA in der Lit. (z. B. von Caemmerer JZ 1962, 385, 387) nimmt bloßen Mangel im Deckungsverhältnis an, der allein zu einem Bereicherungsausgleich im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisenden führt.
BGH (Z 61, 289, 293; NJW 1984, 1348): Es verbietet sich jede schematische Lösung. Maßgebend sind immer die Besonderheiten des Einzelfalles. Der BGH tritt der h.A. in Lit. zumindest für den Fall bei, dass Anweisungsempfänger keine Kenntnis vom Widerruf der Anweisung hatte.
Grund:
Zahlt die Bank trotz des Widerrufes der Anweisung, weil der Widerruf des Schecks übersehen wird, so will die Bank gleichwohl lediglich eine Leistung an ihrem Kunden erbringen. Der Empfänger, auf dessen Sicht es ankommt (BGHZ 40, 272, 278; 58, 184, 188), fasst das aufgrund der vom Aussteller mit der Übergabe des Schecks getroffenen Zweckbestimmung auch so auf.




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