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Theorien zum fehlgeschlagenen Versuch



Aufgaben:

1.) Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

2.) Kann ein fehlgeschlagener Versuch auch dann angenommen werden, wenn der Täter von weiteren Handlungsmöglichkeiten Abstand nimmt, nachdem er erkannt hat, dass das zunächst ins Auge gefasste Mittel erfolglos geblieben ist?

3.) Was versteht man unter einem qualifizierten Versuch?

4.) Wann liegt ein untauglicher Versuch vor?

5.) Ist der untaugliche Versuch strafbar? Woraus ergibt sich dies?



Lösungen:

1.) Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter erkennt oder doch zumindest annehmen muss, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.

2.) Dies ist umstritten:
Einzelaktstheorie
Nach der in der Literatur vertretenen Einzelaktstheorie liegt bereits dann ein fehlgeschlagener (und damit nicht mehre rücktrittsfähiger) Versuch vor, wenn der Täter eine subjektiv erfolgsgeeignete Handlung vorgenommen und deren Scheitern erkannt hat.
Gesamtbetrachtungslehre
Nach der heute herrschenden Gesamtbetrachtungslehre hingegen ist ein fehlgeschlagener Versuch dann nicht gegeben, wenn der Täter die Tat im unmittelbaren Fortgang noch vollenden kann. Die nacheinander eingesetzten oder einsetzbaren Mittel bilden einen einheitlichen Lebensvorgang und eine rücktrittsfähige Versuchstat.

3.) Ein qualifizierter Versuch liegt vor, wenn der Täter durch den Versuch andere Delikte verwirklicht und dafür auch trotz des Rücktritts voll verantwortlich bleibt.

4.) Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des objektiven Unrechtstatbestandes führen kann. Das ist der Fall bei einer vom Täter nicht erkannten Untauglichkeit des Subjekts (str.), des Tatobjekts oder des Tatmittels.

5.) Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ist heute allgemein anerkannt. Sie ergibt sich aus der Auffassung über den Strafgrund des Versuchs (dazu Wessels AT § 14 I 2) und wird im Gesetz in §§ 22, 23 III StGB vorausgesetzt.




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