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Besonderheiten der Grundrechte



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter dem „objektiven Gehalt“ der Grundrechte?

2.) Welches Grundrecht gilt unmittelbar im Privatrechtsverkehr?

3.) Welcher Prüfungsmaßstab gilt für das BVerfG bei der Kontrolle zivilrichterlicher Entscheidungen?

4.) In welchem Verhältnis steht das BVerfG zur Fachgerichtsbarkeit?

5.) Welche Beziehung besteht zwischen dem BVerfG und den Landesverfassungsgerichten?

6.) Was bezweckt die „Koalitionsfreiheit“ i.S. des Art. 9 III GG?

7.) Wie verhält sich die Meinungsfreiheit zur Koalitionsfreiheit?

8.) Welche verfassungsimmanenten Schranken kommen für Art. 9 III GG in Frage?



Lösungen:

1.) Die Grundrechte weisen nach moderner Lehre sowohl eine subjektiv-rechtliche als auch eine objektiv-rechtliche Dimension auf. Der objektive Gehalt gewinnt seine Strukturen insbesondere aus der Lehre, dass die Grundrechte u.a. auch allgemein-gültige Wertentscheidungen, die das gesamte Recht beeinflussen, verkörpern. Die objektive Seite der Grundrechte richtet sich insbesondere an den (einfachen) Gesetzgeber, der sich bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung an den grundrechtlichen Vorgaben zu orientieren hat. Sie steuert aber auch die Anwendung und die Interpretation der formellen und materiellen Außenrechtsnormen.

2.) Ausschließlich Art. 9 III GG entfaltet im Privatrechtsverkehr unmittelbare Wirkung.

3.) Das BVerfG prüft grundsätzlich nur, ob die Fachgerichte bei der Auslegung etwaiger unbestimmter Rechtsbegriffe oder Generalklauseln die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zutreffend beachtet haben. Das BVerfG kontrolliert hingegen in der Regel nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts, da es nicht als sog. „Superrevisions-Instanz“ agieren darf. Entscheidend für den Umfang und das Ausmaß der verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind die Intensität des konkreten Eingriffs und die Bedeutung des berührten Schutzgutes.

4.) Das BVerfG ist primär für die Wahrung des Verfassungsrechts zuständig. Es ist daher grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob ein Akt der Staatsgewalt spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Die Fachgerichte kontrollieren demgegenüber umfassend, ob das einfache Recht korrekt interpretiert und angewendet worden ist. Sie bereiten den Stoff - den ihnen unterbreiteten Lebenssachverhalt - sowohl aus tatsächlicher (Ausnahme: Revisionsgerichte) als auch aus rechtlicher Sicht auf. Das BVerfG charakterisiert sein Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit mit der Formel, es sei keine „Superrevisionsinstanz“.

5.) Die Räume des Bundesverfassungsrechts und der Länderverfassungen stehen im Bundesstaat des GG in den Grenzen des Art. 28 I GG („Homogenitätsgebot“) prinzipiell gleichberechtigt nebeneinander. Nur ausnahmsweise sind Verschränkungen oder Kollisionen denkbar. Die Landesverfassungsgerichte sind ebenso wenig Fachgerichte wie das BVerfG selbst. Sie können ausschließlich Akte der Landesorgane am Maßstab des jeweiligen Landesverfassungsrechts kontrollieren. Daher ist die Eröffnung einer Individualverfassungsbeschwerde vor einem LVerfG kein Rechtsweg i.S. der Subsidiaritätsklausel des § 90 II 1 BVerfGG.

6.) Die Koalitionsfreiheit soll einen von staatlicher Rechtsetzung freien Raum garantieren, in dem frei gebildete Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmervereinigungen das Arbeitsleben selbständig ordnen. Sie enthält ein subjektives Abwehrrecht und zugleich eine (objektive) Institutsgarantie, insbesondere für den Kernbestand des Tarifvertragssystems.

7.) Art. 9 III GG ist spezieller als Art. 5 I 1 GG, soweit mit der Betätigung für die Koalition notwendig eine Meinungsäußerung verbunden ist oder - umgekehrt - die Meinungsäußerung deckungsgleich mit der Betätigung für die Koalition zusammenfällt.

8.) Da die Tätigkeit der Koalition immer auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist, kommen insbesondere die Rechte der Gegenseite, also regelmäßig des Arbeitgebers in Betracht, vor allem seine Rechte aus Art. 13 GG (Betriebsräume) und Art. 14 GG (Eigentum, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb).





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