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Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen



Aufgaben:

1.) Nennen Sie Beispiele für geschützte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen!

2.) Nennen Sie Beispiele für nicht geschützte Positionen!

3.) Können inländische juristische Personen des Privatrechts Träger des Eigentumsgrundrechts sein?

4.) Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie berufen?

5.) Sind zukünftige Positionen durch Art. 14 I GG geschützt?

6.) Unter welchen Umständen liegt ein Eingriff in bestandsgeschützte Positionen vor?

7.) Nennen Sie die unterschiedlichen eigentumsrelevanten Eingriffsformen!

8.) Auf welcher Prüfungsebene spielt die Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Eingriffsformen eine Rolle?

9.) Können faktische Maßnahmen einen eigentumsrelevanten Eingriff begründen?



Lösungen:

1.) Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Steuern (BVerfGE 70, 278/285); Renten, Anwartschaften der Sozialversicherung (BVerfGE 76, 256/293); Unterhalts- und Übergangsgeld (BVerfGE 76, 220/235), Arbeitslosengeld (BVerfGE 74, 203/213); streitig: Kurzarbeitergeld).

2.) Vermögen als solches (h.M.; Ausnahme: erdrosselnd bzw. „konfiskatorisch“ wirkende oder die Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigende Geldleistungspflichten); bloße Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen, Zukunftshoffnungen; makelbehaftete Positionen.

3.) Inländischen juristischen Personen steht das Eigentumsgrundrecht nach Maßgabe des Art. 19 III GG zu. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Handelsgesellschaften in Ansehung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums. Ausländische juristische Personen können sich nach h.M. nicht auf den Schutz des Art. 14 GG berufen (BVerfGE 21, 207/208 f.). Allerdings genießen sie vielfach aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Eigentumsschutz. Anteilseigner werden als natürliche Personen durch Art. 14 GG geschützt.

4.) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt die Eigentumsgarantie regelmäßig nicht zugute. Dies gilt sowohl im Bereich ihrer öffentlichen Aufgaben als auch im fiskalischen Bereich. Das BVerfG hat hierzu lapidar festgestellt: „Art. 14 GG als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ (BVerfGE 61, 82/108 f.).

5.) Im Hinblick auf künftige Positionen oder Positionen, die erst nach Inkrafttreten der zu prüfenden staatlichen Maßnahme erworben werden, kann allenfalls die objektiv-rechtliche Institutsgarantie der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken ziehen. Eine Berufung des Erwerbers auf die Bestandsgarantie scheidet aus.

6.) Ein Eingriff liegt stets vor, wenn durch eine staatliche Maßnahme, entweder durch eine (abstrakt-generelle) Norm oder durch eine Einzelfallregelung aufgrund einer Norm, eine (selbständige bzw. abgrenzbare) schutzfähige Position entzogen oder die Nutzung, Verfügung bzw. rechtliche Verwertung einer solchen Position rechtlichen Beschränkungen unterworfen wird. Auf solche finalen und unmittelbaren Maßnahmen ist Art. 14 GG in erster Linie ausgerichtet.

7.) - Enteignung durch Gesetz („Legalenteignung“) oder Ausführungsakt aufgrund eines Gesetzes („Administrativenteignung“);
- Maßnahmen der Eigentumsbindung durch Gesetz oder Ausführungsakt zur Konkretisierung eines Gesetzes (Inhalts- und Schrankenbestimmungen)
- sonstige Eigentumsbeeinträchtigungen.

8.) Für die Annahme einer Beeinträchtigung der Bestandsgarantie kommt es nicht auf die Abgrenzung zwischen diesen Formen an. Die Differenzierung gewinnt ihre Bedeutung erst im Rahmen der „Schranken-Schranken“, wenn es um die Rechtfertigung des Eingriffes geht.

9.) Faktische Maßnahmen können nur ausnahmsweise einen Eingriff in die Bestandsgarantie begründen. Voraussetzung ist, dass durch sie die Nutzung, Verfügung oder Verwertung von geschützten Eigentumspositionen in erheblichem Umfang faktisch behindert wird. Eine Maßnahme zugunsten eines Dritten erreicht dann Eingriffsintensität, wenn durch sie das Eigentum des Grundrechtsträgers nachhaltig verändert sowie schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (BVerwGE 50, 282/286 f.).



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