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Versammlungsfreiheit



Aufgaben:

1.) Beschreiben Sie das rundfunkrechtliche Neutralitätsgebot!

2.) Wie wirkt sich das Neutralitätsgebot auf die Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbung aus?

3.) Skizzieren Sie kurz Sinn und Zweck des Art. 103 II GG!

4.) Was ist eine „Spontanversammlung“?

5.) Was ist eine „Eilversammlung“?

6.) Wodurch unterscheiden sich Spontan- und Eilversammlung?

7.) Welchen Sinn hat die Anmeldepflicht in § 14 I VersammlG?

8.) Welchen Sinn hat die Anmeldefrist in § 14 I VersammlG?

9.) Was ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 14 I VersammlG bei Eilversammlungen?



Lösungen:

1.) Das Neutralitätsgebot verbietet es den Rundfunkanstalten, bestimmte Parteien - etwa aufgrund ihrer parteipolitischen Richtung - zu bevorzugen oder zu benachteiligen, denn eine Bevorzugung oder Benachteiligung würde die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 I, III i.V.m. Art. 21 GG) verletzen.

2.) Das Neutralitätsgebot berechtigt öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht, einer Partei die Gewährung von Sendezeit zu versagen, weil andere Parteien von der Möglichkeit, sich in Wahlwerbesendungen darzustellen, keinen Gebrauch machen wollen, und zwar auch dann nicht, wenn die Parteien, die sich hierzu entschlossen haben, eine große Wählermehrheit repräsentieren. Die Entscheidung über die Zuteilung von Sendezeiten maßgebend von dem Verhalten der „großen“ Parteien abhängig zu machen, würde eine Abhängigkeit der Werbemöglichkeiten der kleinen Parteien von dem Willen der großen Parteien bewirken, die mit der Selbständigkeit der kleinen Parteien und der Verpflichtung der Rundfunkanstalten, diese Selbständigkeit zu respektieren, nicht vereinbar ist.

3.) Art. 103 II GG will sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen Reaktionen befürchten muss. Zum anderen soll gewährleistet werden, dass über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269).

4.) Unter Spontanversammlungen sind Versammlungen zu verstehen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln.

5.) Unter Eilversammlungen werden Versammlungen begriffen, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 I VersammlG angemeldet werden können.

6.) Anders als bei Spontanversammlungen ist bei Eilversammlungen nicht die Anmeldung überhaupt, sondern lediglich die Fristwahrung unmöglich. Daher bedarf es hier keines Verzichts auf die Anmeldung, sondern nur einer der Eigenart der Versammlung Rechnung tragenden Verkürzung der Anmeldefrist.

7.) Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können (vgl. BVerfGE 69, 350). Sie soll überdies auf eine Verständigung zwischen Veranstaltern und Ordnungsbehörden hinwirken, die eine kooperative Festlegung von Veranstaltungsplan und Ordnungsvorkehrungen begünstigt, und damit dem störungsfreien Verlauf der Versammlung dienen. Insofern behält die Anmeldepflicht auch bei Versammlungen ihren Sinn, die den Ordnungsbehörden bereits aus anderen Quellen bekannt geworden sind.

8.) Die Anmeldefrist gibt der Verwaltung die Möglichkeit, erforderlichenfalls Auflagen zu Ort und Zeit der Versammlung anzuordnen, die dann bereits bei der Bekanntgabe berücksichtigt werden können.

9.) Eilversammlungen sind bei verfassungskonformer Interpretation des § 14 I VersammlG anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. Regelmäßig wird das etwa zeitgleich mit dem Entschluss, eine Versammlung zu veranstalten, spätestens mit dessen Bekanntgabe der Fall sein.



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