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Allgemeine Bedeutung der Politik



Aufgaben:

1.) Was bedeutet „Politik“?

2.) Was sind „Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln“ im Sinne von Art. 59 II 1 GG?

3.) Nennen Sie einige Beispiele für Verträge mit „hochpolitischem Inhalt“!

4.) Können auch Handels- und Freundschaftsverträge „politischen“ Charakter tragen?

5.) Welche Verträge beziehen sich auf „Gegenstände der Bundesgesetzgebung“ im Sinne von Art. 59 II 1 GG?

6.) Welche Verträge bezeichnet man als „self executing“?

7.) Wem räumt das Grundgesetz den Schwerpunkt der Kompetenzen im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ein?



Lösungen:

1.) Unter „Politik“ werden herkömmlich alle Maßnahmen zur Führung eines Staates hinsichtlich seiner inneren Verwaltung und seines Verhältnisses zu anderen Staaten - kurz: alles, was den Staat, die öffentlichen Angelegenheiten oder das Gemeinwohl angeht - verstanden.

2.) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln, sind wechselseitige Vereinbarungen, die „die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung oder sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft“ berühren (BVerfGE 90, 286 ff. / 359). Allerdings genügt es nicht, wenn der betreffende Vertrag lediglich unbeabsichtigte oder allenfalls in Kauf genommene (außen)politische Nebenwirkungen zeitigt. Vielmehr muss er die politische Gestaltung bezwecken. Einen derartigen Regelungscharakter entfalten nach Auffassung des BVerfG vor allem diejenigen Abkommen, „die darauf gerichtet sind, die Machtstellung eines Staates anderen Staaten gegenüber zu behaupten, zu befestigen oder zu erweitern“ (BVerfG, a.a.O.).

3.) Bündnisse, Garantiepakte, Abkommen über politische Zusammenarbeit, Friedens-, Nichtangriffs-, Neutralitäts-, Abrüstungs- und Schiedsverträge.

4.) In der Regel wird man diese Frage verneinen müssen. Solche Abkommen bezwecken im wesentlichen bestimmte Wirkungen, die primär im innerstaatlichen Bereich eintreten sollen, sei es auf wirtschaftlicher oder sei es auf sozialer Ebene. Sie erreichen deshalb prinzipiell nicht das von Art. 59 II 1 GG verlangte „außenpolitisch gravierende Gewicht“. Allerdings sind auch Ausnahmen denkbar. Das BVerfG hat schon sehr früh erkannt, dass an sich unpolitische „Markt“-Beziehungen“ unter gewissen Umständen zu politischen „Macht“-Beziehungen werden können (BVerfGE 1, 372 ff. / 382). Das ist hauptsächlich dann der Fall, „wenn ein Handelsvertrag die Aufnahme diplomatischer Beziehungen vorbereiten soll oder (...) die Vertragspartner ihre gemeinsame wirtschaftliche Stellung im Wettbewerb der Staaten stärken wollen“.

5.) Ein Bezug zu Gegenständen der Bundesgesetzgebung ist dann gegeben, wenn für die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages „im konkreten Fall“ ein Gesetz nötig ist, „also wenn der Bund durch den Vertrag Verpflichtungen übernimmt, deren Erfüllung allein durch Erlass eines Bundesgesetzes möglich ist“ (BVerfGE 1, 372 ff. / 389).

6.) Unter dem Begriff „self executing-Verträge“ versteht man Vereinbarungen, deren Bestimmungen unmittelbar Rechte und Pflichten für den Staatsbürger begründen, abändern oder aufheben sollen.

7.) Der Exekutive. Der Bundeskanzler bestimmt gem. Art. 65 Satz 1 GG die Richtlinien der Außenpolitik; im übrigen leitet der Bundesaußenminister das Auswärtige Amt gem. Art. 65 Satz 2 GG selbständig und in eigener Verantwortung. Der Auswärtige Dienst gehört gem. Art. 87 I 1 GG zur bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau. Vertragsverhandlungen mit anderen Staaten werden in jedem Fall von der Bundesregierung – Bundeskanzler, Bundesaußenminister oder Bevollmächtigter – geführt. Die Zuständigkeit zum Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarungen liegt gem. Art. 59 I 2 GG beim Bundespräsidenten, der diese Befugnis in minder wichtigen Fällen auf die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister (insbesondere den Außenminister) delegieren kann.

8.) Diese Kompetenzverteilung findet ihren sachlichen Grund darin, „dass institutionell und auf Dauer typischerweise allein die Regierung in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten verfügt, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen“ (BVerfGE 68, 1 ff. / 87).



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