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Leistungsstörungen



Aufgaben:

1.) Wie kann ein Schuldverhältnis gestört werden ? Welche Regelungen der Störung eines Schuldverhältnisses enthält das Schuldrecht ?

2.) Definieren Sie bitte den Begriff “Sachmangel” i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB.

3.) Welche drei Gewährleistungsrechte bei der Fehlerhaftigkeit einer vom Verkäufer geleisteten Sache kann der Käufer möglicherweise geltend machen?

4.) Welches sind die Anspruchsvoraussetzungen der pVV gem. § 280 Abs. 1 BGB ?


Lösungen:

1.) Ein Schuldverhältnis ist gestört, wenn die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann (Unmöglichkeit, §§ 275 ff, 311a, 326 BGB), wenn die geschuldete Leistung zu spät erbracht wird (Verzug, §§ 286 bis 290, 323 BGB) oder wenn die Leistung schlecht erbracht wird (p.V.V.,).

2.) Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB muss die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrenübergang haben. Bei § 434 Abs. 1 S. 1 BGB läßt sich nach dem herrschenden subjektiven Fehlerbegriff auch kurz von einer für den Käufer nachteiligen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit sprechen.

3.) Zunächst den Rücktritt gemäß § 437 BGB, also die Rückgängigmachung des Kaufes. Des weiteren die Minderung ebenfalls nach § 437 BGB, also die Herabsetzung des Kaufpreises. Darüber hinaus den Schadensersatz gem. § 437 BGB. Für den Gattungskauf gilt gleiches. Zu beachten ist aber stets, dass zunächst gem. § 439 BGB ein Nachbesserungsanspruch besteht.

4.) Schuldverhältnis mit Verletzung bzw. Schlechterfüllung von Nebenleistungs- bzw. Hauptleistungspflicht, Pflichtverletzung, Kausalität zwischen pflichtverletzender Handlung und Schaden, Verschulden




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