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Verlustrücktrag
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Für Verluste, die durch einen horizontalen bzw. vertikalen Verlustausgleich nicht kompensiert werden können,
besteht die Möglichkeit des Verlustrücktrages.
Ein Verlustrücktrag nach § 10 d EStG wird auf ein Jahr und auf einen Betrag von 2 Mio. DM begrenzt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 ist dieser Betrag auf 1 Mio. DM reduziert worden.
Ab 2002 beträgt er 511.500,--€.
Bisher konnten Steuerpflichtige Verluste bis maximal 10 Mio. DM zurücktragen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001) ist nur noch ein Verlustrücktrag,
in Höhe von 1 Mio. DM möglich. Verluste werden von dem Gesamtbetrag der Einkünfte noch vor den Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.
(Angaben beziehen sich auf nicht Zusammenveranlagung)
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