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Ein Verlustrücktrag ist zeitlich und betragsmäßig begrenzt. Bedeutet dies eine generelle Reduzierung der Verlustverrechnungsmöglichkeit?
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Ein Verlustrücktrag ist zwar zeitlich und betragsmäßig eingeschränkt. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Teil des Verlustes steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Ein Steuerpflichtiger, der nur einen Teil seines Verlustes durch einen Verlustrücktrag ausgleichen kann, hat die Möglichkeit, den restlichen Verlust mit positiven Einkünften der folgenden Veranlagungsjahren zu verrechnen.
Die Beschränkung der Verlustverrechnung hat das Ziel, Verluste, die die Grenzen des § 2 Abs.3 und/oder § 10d EStG überschreiten, auf mehrere Veranlagungsjahre zu verteilen. Durch diese Regelungen versucht der Gesetzgeber eine Mindestbesteuerung zu realisieren.
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