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Rechtsgutverletzung: Schmerzensgeld



Aufgaben:

1.) Kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB (schuldhafte Pflichtverletzung, pVV) hergeleitet werden? Begründen Sie Ihre Antwort!

2.) In welchen Fällen wird ein angemessenes Schmerzensgeld zugebilligt?

3.) Was versteht man unter einer Körperverletzung im Sinne des § 823 I BGB?

4.) Liegt im Falle der schuldhaften Vernichtung einer Spermakonserve eine Körperverletzung vor?



Lösungen:

1.) Ja. Nach der Reform des Schadensersatzrechts gewährt § 253 II BGB einen Schmerzensgeldanspruch unabhängig vom Haftungsgrund und damit auch bei einer vertraglichen Haftpflicht des Schädigers.

2.) In den von § 253 II BGB genannten Fällen. Ausnahmsweise auch bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG); dies nur dann, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt und keine anderweitige Wiedergutmachung in Betracht kommt.

3.) Unter einer Körperverletzung ist ein Eingriff zu verstehen, der zu einer Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge führt, auch wenn der Verletzte noch nicht geboren oder erzeugt war.

4.) Ob in einem solchen Fall noch eine Körperverletzung durch das Zerstören der abgetrennten Sache möglich ist, wird nicht einheitlich beurteilt:
1. Ansicht der Literatur
Im Schrifttum überwiegt die Auffassung, dass ein Körperteil, welches vom Körper abgetrennt wird, zu einer Sache wird, so dass sich das Recht des Betroffenen an seinem Körper in Sacheigentum am abgetrennten Körperteil umwandelt.
Dabei wird die Auffassung vertreten, dass entsprechendes auch für konserviertes Sperma zu gelten habe (vgl. MüKo-Holch und Palandt-Heinrichs aaO.).
Nach dieser Auffassung würde sich die Vernichtung des Spermas nicht als Körperverletzung darstellen, an die § 253 II BGB Schmerzensgeldansprüche knüpft.
2. Auffassung des BGH
Dem BGH hingegen erscheint die Auffassung der Literatur als zu eng (BGH NJW 1994, S. 127.).



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