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Schadensrecht i.V.m. § 249 BGB



Aufgaben:

1.) Ist eine „Abrechnung auf Reparaturkostenbasis“ bei einer Selbstreparatur zulässig?

2.) Ist eine „Abrechnung auf Reparaturkostenbasis“ bei Unterlassen einer Reparatur möglich?

3.) Ist eine fiktive Abrechnung bei Heilbehandlungskosten möglich?

4.) Muss sich der Geschädigte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen?



Lösungen:

1.) Der Geschädigte kann, wenn er selbst repariert, die im Reparaturgewerbe entstehenden Kosten gem. § 249 S. 2 BGB ersetzt verlangen (lies dazu BGHZ 61, S. 56). Es ist Ausfluss seiner Dispositionsbefugnis, den Schaden selbst zu reparieren oder reparieren zu lassen. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die bei einer Werkstattreparatur angefallen wäre, kann er jedoch nach § 249 II S.2 BGB nicht verlangen.

2.) Der Geschädigte ist in der Verwendung des Geldes völlig frei. Daher muss er auch mit dem Geld die Reparatur nicht durchführen lassen. Die „fiktiven“ Reparaturkosten sind ihm also § 249 S. 2 BGB zu ersetzen. Für die Umsatzsteuer gilt § 249 II S.2 BGB.

3.) Heilungskosten sind grundsätzlich nach § 249 S. 2 BGB zu zahlen. Zu prüfen ist, ob der Geschädigte auch den Ersatz „fiktiver Heilungskosten“ verlangen kann. Würde man einen solchen Anspruch bejahen, so könnte der Geschädigte entgegen der Wertung des § 253 BGB aus ideellen Schäden ein finanzielles Geschäft machen (BGHZ 97, S. 15 aA Rinke DAR 1987, S. 14). Nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist dies daher abzulehnen (Palandt-Heinrichs 54. Auflage 1995 § 249 RN 4 m. w. N.).

4.) Kann der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, so hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH GrZS 98, S. 220). Anspruchsgrundlage ist grds. § 249 S. 2 BGB.
Der geschädigte Kfz-Halter kann sich grds. einen PKW gleichen Typs anmieten (BGH NJW 1982, S. 1519). Bei längerer Mietdauer muss der Geschädigte sogar Preisvergleiche anstellen (OLG Hamm NJW 1993, S. 1053).
Der Geschädigte muss sich jedoch dabei im Wege der sogenannten Vorteilsausgleichung die ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, und zwar auch bei der Miete eines einfacheren Pkws (Palandt-Heinrichs 54. Auflage 1995 § 249 RN 14 m. w. N.).
Die ersparten Aufwendungen sind bisher von der Rechtsprechung mit 15 - 20 % der Mietkosten veranschlagt worden (OLG Köln NJW 1993, S. 913). Sie betragen aber nach den jetzt maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur noch 10 % (LG Ravensburg NJW-RR 1994, S. 796; Meinig, DAR 1993, S. 281 und OLG Stuttgart NJW-RR 1994, S. 921).




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