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Vermeidbarkeitsprüfung i.V.m. Pflichtwidrigkeitszusammenhang



Aufgaben:

1.) Welches ist der maßgebliche Bezugspunkt des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges in den Fällen, in denen ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Kraftfahrer bei Einhaltung einer Geschwindigkeit, die für einen nüchternen Fahrer nicht zu beanstanden wäre, in einen Unfall verwickelt wird, nach Auffassung der Rechtsprechung?

2.) Worauf stellt die Literatur ab?

3.) Welche Argumente sprechen gegen die Auffassung des BGH?

4.) Ist auch im Rahmen des § 315 c ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich?

5.) Wann liegt bei Kfz-Führern absolute Fahruntüchtigkeit vor?



Lösungen:

1.) Rechtsprechung
Die Rechtsprechung fragt zunächst, welche geringere Geschwindigkeit der Fahruntüchtige hätte wählen müssen, um seiner durch Alkohol herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage noch Rechnung tragen zu können.
Auf dieser Basis wird geprüft, ob es auch bei einer derart verminderten Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre.

2.) Literatur
Die Literatur fragt danach, ob der alkoholisierte Kraftfahrer den Unfall in nüchternem Zustand bei sonst gleichbleibenden Umständen hätte vermeiden können.

3.) Diskussion
Gegen die Auffassung des BGH spricht, dass sich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nie vollständig vermeiden lassen, und zwar auch nicht durch Herabsetzung der Geschwindigkeit. Zudem ist bereits das Fahren in alkoholisiertem Zustand pflichtwidrig.

4.) Ja, und zwar zwischen Verkehrsverstoß und Gefahr.

5.) Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einem Kfz-Führer nach der neuen Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt eine BAK von 1.1 Promille oder mehr hat oder eine solche Menge Alkohol im Blut hat, die zu einer solchen BAK führt.




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