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Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts





1.) Wann beginnt beim unechten Unterlassungsdelikt der Versuch?

2.) Gibt es beim unechten Unterlassungsdelikt einen unbeendeten Versuch?



Lösungen:

1.) Es ist umstritten, in welchem Zeitpunkt beim unechten Unterlassungsdelikt der Versuch beginnt.
(1) 1. Ansicht. Nach der Auffassung von Herzberg (MDR 1973, 89 ff) beginnt der Versuch bereits beim Verstreichenlassen der ersten tauglichen Rettungsmöglichkeit.
(2) 2. Ansicht. Nach der Auffassung von Kaufmann (Unterlassungsdelikte S. 210 ff) ist auf die Versäumung der letzten Rettungschance abzustellen.
(3) 3. Ansicht. Nach einer differenzierenden Auffassung (Sch-Sch-Eser § 22 Rn 50) beginnt der Versuch bereits nach dem Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit, wenn eine akute Gefahr besteht und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bereits nahegerückt ist.
Bei noch entfernterer Gefahr und mangelnder Erfolgsnähe beginnt der Versuch in dem Zeitpunkt, in welchem die Gefahr in ein akutes Stadium tritt und der Täter weiter untätig bleibt, oder in welchem der Garant die Möglichkeit des rettenden Eingreifens aus der Hand gibt und dem Geschehen seinen Lauf lässt.
(4) Stellungnahme. Zu folgen ist der 3. Ansicht, da sie sich mit der Rechtsprechung zum Versuchsbeginn beim Begehungsdelikt deckt (vgl. Fall 5).
Gegen die 1. Ansicht spricht, dass sie lediglich die schlechte Gesinnung des Täters bestraft, obwohl der Täter später noch handeln kann, d.h. die gebotene Handlung noch nachholen kann, ohne dass möglicherweise ein Schaden eintreten wird.
Gegen die 2. Ansicht spricht, dass der straflose Bereich des Versuches zu weit ausgedehnt wird, obwohl bereits vorher eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist.

2.) Umstritten ist, ob beim unechten Unterlassungsdelikt auch ein unbeendeter Versuch in Betracht kommen kann.
(1) 1. Auffassung. Nach der Auffassung Herzbergs (MDR 1973, 89 ff) ist beim unechten Unterlassungsdelikt eine Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch entbehrlich, da der Rücktritt stets in der erfolgsabwendenden Tätigkeit besteht, so dass immer nur ein beendeter Versuch in Betracht käme.
(2) 2. Auffassung. Nach der wohl überwiegenden Literaturauffassung (vgl. hierzu Sch-Sch-Eser § 24 Rn 27 m. w. Nachweisen) muss auch hier differenziert werden. Grundsätzlich ist auch bei Unterlassungsdelikten zwischen beendetem und unbeendetem Versuch zu unterscheiden.
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Erfolgseintritt nach der Vorstellung des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abzuwenden ist.
Ein beendeter Versuch liegt hingegen vor, sobald zur Erfolgsabwendung nach der Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich allein nicht mehr ausreicht, um den Erfolgseintritt abzuwenden, sondern andere Maßnahmen erforderlich geworden sind.



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