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Amtsdelikte nach §§ 331 ff StGB



Aufgaben:

1.) Definieren Sie den Begriff „Amtsträger“.

2.) Was ist ein „Vorteil“ i.S. des § 331 StGB?

3.) Was ist Fordern i.S. des § 331 StGB?

4.) Was ist Sich-versprechen-lassen i.S. des § 331 StGB?

5.) Was ist Annehmen i.S. des § 331 StGB?

6.) Wann liegt eine Gegenleistung i.S. des § 331 StGB vor?

7.) Was sind richterliche Handlungen?

8.) Wie grenzt man eine private Tätigkeit eines Amtsträgers von einer Diensthandlung ab?

9.) Welche Vorfrage stellt sich bei der Bewertung einer Diensthandlung als pflichtwidrig?

10.) Daraus folgt, dass §§ 331 - 335 StGB das Unterlassen von Diensthandlungen oder richterlichen Handlungen nicht erfassen, oder?



Lösungen:

1.) Legaldefinition s. § 11 I Nr. 2, 3 StGB.

2.) Ein Vorteil ist jede unentgeltliche Zuwendung, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat und die ihn materiell oder immateriell besser stellt.

3.) Fordern ist das einseitige Verlangen einer Leistung. Das Verlangen kann - und wird häufig - in versteckter Form erfolgen. Notwendig ist, dass der Täter erkennen lässt, dass er den Vorteil für seine Handlung begehrt; erforderlich ist daher, dass dieses Begehren dem potentiellen Geber oder seinem Mittelsmann zur Kenntnis gebracht wird.

4.) Sichversprechenlassen bedeutet die Annahme des Angebots von noch zu erbringenden Vorteilen, mag auch die spätere Hingabe von Bedingungen abhängig gemacht sein; macht allerdings der Täter die spätere Annahme von der Genehmigung abhängig, so kommt Abs. 3 in Betracht.

5.) Annehmen bedeutet die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils mit dem zumindest nach außen erklärten Ziel, eigene Verfügungsgewalt darüber zu erlangen.

6.) Gegenleistung bedeutet, es muss ein Zusammenhang i.S. eines „do ut des“, ein sog. Äquivalenzverhältnis zwischen Amtshandlung und Vorteil bestehen, das beiden Teilen bewusst ist.

7.) Richterliche Handlung ist jede durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckte und Rechtsgrundsätzen unterliegende Handlung, gleichgültig ob sie in Sachen unter Beteiligung mehrerer mit widerstreitenden Interessen oder in einseitigen Rechtsangelegenheiten ergeht.

8.) Eine Diensthandlung liegt immer dann vor, wenn sich der Amtsträger für eine Tätigkeit entschädigen lässt, die ihrer Zielsetzung nach dem Aufgabenbereich der Behörde zuzurechnen ist.

9.) Es stellt sich die Frage, ob es sich um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt.

10.) s. § 336 StGB.



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