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Vollstreckung von Polizei- und Ordnungsverfügungen



Aufgaben:

1.) Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Vollstreckung einer Polizei- / Ordnungsverfügung?

2.) Welche Vollstreckungsmittel kennen Sie für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen?

3.) Definieren Sie den unmittelbaren Zwang.

4.) Was setzt die Anwendung eines Vollstreckungsmittels regelmäßig voraus?

5.) Unter welchen Umständen kann vom regulären Vollstreckungsverfahren abgewichen und ein verkürztes Verfahren angewendet werden?

6.) Was regelt die sog. „unmittelbare Ausführung“?

7.) Wodurch unterscheidet sich der Sofortvollzug von der Anordnung der sofortigen Vollziehung?

8.) Wann gründet sich eine Abschleppmaßnahme auf eine Sicherstellung?

9.) Wurzeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Abschleppunternehmer und Polizei- / Ordnungsbehörde im öffentlichen oder im privaten Recht?

10.) Welche Maßstäbe liegen dem Auswahlermessen zugrunde, wenn Handlungs- und Zustandsstörer nicht identisch sind?



Lösungen:

1.) Grundsätzlich gelten die Spezialnormen für die polizei- und ordnungsrechtliche Vollstreckung und das dazugehörige Verfahren in den Polizei- und Ordnungsgesetzen. Allgemeines Vollstreckungsrecht gilt allenfalls, wenn darauf ausdrücklich verwiesen wird oder subsidiär.

2.) Die gebräuchlichen Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme (vor allem bei vertretbaren Handlungen), das Zwangsgeld (bei höchstpersönlichen Pflichten / unvertretbaren Handlungen) und - als ultima ratio - der unmittelbare Zwang.

3.) Unter unmittelbarem Zwang verstehen nahezu alle POG´e (Legaldefinition.) die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch unmittelbare körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

4.) In der Regel setzen Zwangsmittel eine (ordnungsrechtliche) Grundverfügung voraus, die ein Gebot oder Verbot enthält und entweder unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels kraft Gesetzes entfällt oder die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Außerdem sind Zwangsmittel grundsätzlich vor ihrer Anwendung anzudrohen und in manchen Fällen (betrifft vor allem das Zwangsgeld) festzusetzen (mehrstufiges Verfahren).

5.) Eine Anzahl von Polizei- und Ordnungsgesetzen lässt den Sofortvollzug von Zwangsmitteln - ohne Durchführung des strengen mehrstufigen Verfahrens - zu, wenn diese stark verkürzte Vorgehensweise (unter Aussparung der vorherigen Androhung und / oder Festsetzung des Vollstreckungsinstruments) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen.

6.) Die „unmittelbare Ausführung“ einer Maßnahme - einer Reihe von Polizei- und Ordnungsgesetzen neben dem Sofortvollzug bekannt - kommt dann zur Anwendung, wenn eine ordnungsrechtliche „Grund-Verfügung“ gegenüber dem Störer zeitlich vor oder wenigstens zeitgleich mit der Realisierung der Vollstreckung nicht erlassen werden kann. Sie setzt die örtliche oder geistige Abwesenheit des / der Verantwortlichen und eine besondere Dringlichkeit des Handelns voraus.

7.) Der Sofortvollzug bietet eine Möglichkeit, das zeitintensive mehrstufige reguläre Vollstreckungsverfahren in besonders dringlichen Entscheidungssituationen abzukürzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 II Nr. 4 VwGO, die grundsätzlich schriftlich begründet werden muss, ist hingegen eine (formale) Vollstreckungsvoraussetzung, die sich auf die zu vollstreckende „Grund-Verfügung“ bezieht.

8.) Nach mittlerweile wohl h.M. in der Rspr. handelt es sich bei einer Abschleppmaßnahme um eine Sicherstellung, wenn die Polizei- /ordnungsbehörde das betroffene Fahrzeug in amtliche Verwahrung nehmen will; umstr.

9.) Die rechtlichen Beziehungen zwischen Abschleppunternehmer und beauftragender Polizei- /Ordnungsbehörde wurzeln im Privatrecht (Werkvertrag gem. § 631 BGB) Der Unternehmer ist nicht etwa „Beliehener“.

10.) Grundsätzlich ist der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen. Nur, wenn der Handlungsstörer nicht ohne weiteres erreichbar ist, kann aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr sogleich auf den verfügbaren Zustandsstörer zurückgegriffen werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Inanspruchnahme zum Kostenersatz.



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