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Zustandsverantwortlichkeit und Dereliktion



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Voraussetzungen der Dereliktion.

2.) Welche Bedeutung hat die Dereliktion im Polizeirecht?

3.) Kennt das Polizeirecht Grenzen der Dereliktion?

4.) Gibt es polizeirechtliche Regelungen über die Dereliktion?

5.) Definieren Sie den Begriff „Abfall“.

6.) Kennt das AbfG des Bundes eine „abfallrechtliche Generalklausel“?

7.) Beschreiben Sie den Inhalt der „abfallrechtlichen Generalklausel“.

8.) Unter welchen Umständen ist ein Grundstückseigentümer für „wild abgelagerten Müll“ auf seinem Boden abfallrechtlich verantwortlich?

9.) Welche Pflichten treffen einen solchen Grundstückseigentümer?



Lösungen:

1.) Die Dereliktion setzt zum einen endgültigen Verzichtswillen, der durch eine einseitige nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung erkennbar betätigt werden muss, und zum anderen die Aufgabe des Besitzes voraus; § 959 BGB (bewegliche Sachen); § 928 I BGB (Grundstücke).

2.) Das Polizeirecht knüpft für die Begründung der Zustandshaftung an die regelmäßig mit der Eigentümerstellung verbundene Herrschaftsgewalt über die störende Sache an. Die Dereliktion kann sich unmittelbar auf die polizeirechtliche Haftung auswirken, soweit sich letztere auf das Eigentum gründet.

3.) Nach der h.M. im Zivilrecht ist die Dereliktion selbst dann wirksam, wenn sich der Eigentümer hierdurch - auch missbräuchlich - seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entziehen will. Um in krassen Fällen zur Nichtigkeit der Verzichtserklärung zu gelangen, bedarf es eines Rückgriffs auf § 134 oder § 138 BGB, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen einschlägig sind.

4.) Nach einigen Polizeigesetzen (z.B. § 6 III BremPolG; § 7 III Nds SOG; § 5 III RhPf POG) haftet der frühere Eigentümer für die herrenlose Sache weiter. Die Dereliktionsfrage kann unter diesen Umständen nur akut werden, wenn die Verantwortlichkeit spezialgesetzlich geregelt ist und ein Rückgriff auf die allgemeinen Polizeigesetze ausscheidet (Bsp.: OVG Bremen DVBl. 1988, 1008).

5.) Einschlägig ist (noch) die Legaldefinition in § 1 I 1 AbfG. Danach sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Definition wird mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ab September 1996 durch eine neue europa-rechtlich beeinflusste Begriffsbestimmung ersetzt. Danach sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW- /AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

6.) Nein, das AbfG des Bundes kennt eine solche Generalklausel nicht, wohl aber die meisten modernen Landesabfallgesetze. Entscheidend für die Abgrenzung gegenüber der polizeirechtlichen Generalklausel dürfte das Ziel der beabsichtigten Maßnahme sein.

7.) Aufgrund der „abfallrechtlichen Generalklausel“, die in den meisten Landesabfallgesetzen enthalten ist, können die Abfall(rechts)behörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Zu den Aufgaben der Abfall(rechts)behörden gehört regelmäßig die Überwachung der Einhaltung der abfallrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Abfallentsorgung. Hierzu zählt außerdem grundsätzlich die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Abfallentsorgung.

8.) Nach h.M. ist entscheidend, ob das betreffende Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich die tatsächliche Gewalt über dort lagernde Gegenstände begründet. Im allgemeinen kann dies bei im Stadtbereich gelegenen Grundstücken angenommen werden, weil sie der Allgemeinheit nicht in dem Sinne offen stehen, dass sie betreten werden dürfen. Etwas anderes gilt für Grundstücke im Außenbereich, die für die Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglich sind (BVerwGE 67, 8/12). Deren Eigentümer wird nicht Besitzer verbotswidrig abgelagerten Mülls.

9.) Bei der Lagerung oder Ablagerung von „wildem Müll“ auf fremdem Boden gegen den Willen des Berechtigten ist der Grundstückseigentümer zwar aus abfallrechtlicher Sicht „Besitzer“ solcher Rückstände und somit überlassungspflichtig i.S. des § 3 I AbfG. Er ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, den „wilden Müll“ einzusammeln und der beseitigungspflichtigen Körperschaft bereitzustellen. Er kann auch nicht als „Zustandsstörer“ im polizeirechtlichen Sinn zu diesen Tätigkeiten angehalten werden. Insoweit wird das allgemeine Polizeirecht durch die spezielle Pflichtenregelung des Abfallrechts verdrängt.



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