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Kommunale Aufgaben



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter „Gebietshoheit“ der Gemeinde?

2.) Definieren Sie „Planungshoheit“ der Gemeinde.

3.) Beschreiben Sie den Inhalt der „Personalhoheit“ der Gemeinde.

4.) Was bedeutet „Organisationshoheit“ der Gemeinde?

5.) Nennen Sie verschiedene besondere Arten der „Einheitsgemeinde“.

6.) Was sind freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben?

7.) Nennen Sie Beispiele für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben.

8.) Was sind Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung?

9.) Nennen Sie Beispiele für Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

10.) Auf welche Weise wird die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben überwacht?



Lösungen:

1.) Aufgrund der Gebietshoheit ist jede Person und jede Sache, die sich im Gemeindegebiet befindet, der Rechtsmacht der Gemeinde unterworfen (BVerfGE 52, 95/118). Die Gebietshoheit ist eine vom Staat abgeleitete Kompetenz. Sie gehört insoweit zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, als sie die örtliche Zuständigkeit der Kommune zur Erfüllung örtlicher Aufgaben innerhalb der Gemeindegrenzen verbürgt.

2.) Die Planungshoheit umfasst die Befugnis, für das Gemeindegebiet in allen Dimensionen zukunftsgerichtet gestalterische Konzepte zu entwickeln, speziell eigenverantwortlich die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) - einschl. der damit verbundenen finanziellen Entscheidungen - zu ordnen (BVerfG NJW 1981, 1659), sowie öffentliche und sonstige Einrichtungen zum Wohle der Einwohner zu projektieren und zu schaffen.

3.) Die Personalhoheit berechtigt die Gemeinde, ihre Bediensteten - im Rahmen der Gesetze - frei auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen. Sie erstreckt sich auch auf die Erfüllung der Weisungsaufgaben (vgl. Gern, Dt. KommR, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 175) und gehört insoweit zum Kernbereich, als es den Gemeinden prinzipiell gestattet sein muss, eigenes Personal zu halten und grundsätzlich selbst auszuwählen.

4.) Unter Organisationshoheit versteht man die Befugnis der Gemeinden, die Angelegenheiten ihrer eigenen Verwaltungsorganisation (Bsp.: Einrichtung der Gemeindeorgane, Sachausstattung der Behörde, Geschäftsverteilung) nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (BVerfG NVwZ 1987, 123). Auch sie erstreckt sich auf die Erfüllung der Weisungsaufgaben.

5.) Besondere Arten der „Einheitsgemeinde“ sind die kreisfreien Städte (in Baden-Württemberg: Stadtkreise), die Großen Kreisstädte (großen kreisangehörigen Städte) und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden. Nicht dazu zählen zwischengemeindliche Kooperationsformen (Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Samtgemeinden) und Binnengliederungen der Gemeinden (z.B. Bezirke und Ortschaften).

6.) Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben sind örtliche Aufgaben, zu denen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die sie aber jederzeit übernehmen kann. Die Kommune entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ der Aufgabenerfüllung.

7.) Kulturelle Angelegenheiten (Bücherei, Museum, Theater, VHS), soziale Angelegenheiten (Jugendhaus, Altenheim, Sozialstation), Sportanlagen (Stadion, Freibad), Erholungsanlagen (Wanderweg, Trimm-Dich-Pfad, Park), Verkehrseinrichtungen (Straßenbahn, U-Bahn, Bus, Hafen), kommunale Wirtschaftsförderung.

8.) Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung sind solche örtlichen Aufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Die Verpflichtung bezieht sich prinzipiell ausschließlich auf das „Ob“ der Aufgabenerfüllung, nicht aber auf das „Wie“.

9.) Erschließungslast gem. § 123 I BauGB; Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen gem. § 2 I BauGB; Abwasserbeseitigung nach Wasserrecht; Unterbringung Obdachloser; Beleuchtung, Reinigung, Räumen und Streuen von Straßen nach Maßgabe der LStrG`e.

10.) Alle Selbstverwaltungsangelegenheiten (freiwillige und pflichtige) unterliegen lediglich der staatlichen Rechtsaufsicht, die auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Aufgabenerfüllung beschränkt ist.



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