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Kommunale Selbstverwaltung



Aufgaben:

1.) Wo ist die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geregelt?

2.) Definieren Sie den Begriff „Selbstverwaltung“ aus juristischer Sicht.

3.) Ist die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Grundrecht?

4.) Welche Funktionen entfaltet die kommunale Selbstverwaltungsgarantie?

5.) Wie wird der Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie konkretisiert?

6.) Definieren Sie die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“.

7.) Was heißt „Eigenverantwortlichkeit“?

8.) Welche Beziehung hat die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zum Demokratieprinzip?

9.) Was bedeutet „Allzuständigkeit“?

10.) Nennen Sie die wichtigsten „Gemeindehoheiten“.



Lösungen:

1.) Garantien der kommunalen Selbstverwaltung finden sich sowohl im GG (Art. 28 II 1 für die Gemeinden, Art. 28 II 2 für die Gemeindeverbände, z.B. Landkreise) als auch in den einzelnen Landesverfassungen. Das Selbstverwaltungsrecht bekleidet also verfassungsrechtlichen Rang. Einfachgesetzlich ist es außerdem durch die Gemeindeordnungen der Länder verbürgt.

2.) Selbstverwaltung im juristischen Sinn ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben durch selbständige Verwaltungseinheiten aufgrund gesetzlicher Ermächtigung oder Zuweisung unter staatlicher Rechtsaufsicht (vgl. Gern, Dt. KommR, 1997, Rdnr. 48).

3.) Nach h.M. ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, soweit sie durch Art. 28 II GG verbürgt wird, kein Grundrecht im klassischen Sinn. Grund: Die Gemeinden sind im demokratisch-rechtsstaatlichen Gemeinwesen Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung und nicht etwa Elemente der Gesellschaft. Sie üben abgeleitete Staatsgewalt aus und sind daher prinzipiell Grundrechtsadressaten, nicht aber Grundrechtsberechtigte. Im Bereich der Landesverfassungen kann allerdings etwas anderes gelten. So billigt der BayVerfGH dem in Art. 11 Abs. 2 BayVerf verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrecht Grundrechtsqualität zu.

4.) Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie wirkt als institutionelle Rechtssubjektsgarantie und als „subjektives Recht“, gerichtet auf die Abwehr rechtswidriger staatlicher Eingriffe.

5.) Geschützt ist die Befugnis, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Garantiert ist nicht nur die Befugnis, bislang „unbesetzte“ örtliche Aufgaben an sich zu ziehen, sondern - im Verhältnis zu den Kreisen - auch ein Regel-Ausnahme-Prinzip bei der Aufgabenverteilung zugunsten der Gemeinden.

6.) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i.S. des Art. 28 II 1 GG sind nach der Rspr. des BVerfG diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, weil sie das Zusammenleben und Wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.

7.) Eigenverantwortlichkeit bezieht sich auf das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Aufgabenerledigung. Sie bedeutet Ermessens-, Gestaltungs- und Weisungsfreiheit bei gleichzeitiger Gesetzesbindung.

8.) Normativ kommt das Demokratieprinzip in Art. 28 I 2 GG zum Ausdruck. Danach muss das Volk auch in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die örtliche und sachliche Bürgernähe der Gemeindeorgane soll die bürgerschaftliche Mitwirkung an der Gestaltung der örtlichen Lebensverhältnisse wecken und das Verantwortungsbewusstsein der Bürger stärken (StGH BaWü NJW 1975, 1205/1208 ff.).

9.) „Allzuständigkeit“ bedeutet, dass die Gemeinden aus eigener Kraft jede Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft wahrnehmen können, ohne dass es dafür eines speziellen ausdrücklichen gesetzlichen Kompetenztitels bedarf („Universalitätsprinzip“).

10.) Gebiets-, Organisations-, Planungs-, Personal-, Finanzhoheit und Satzungsautonomie.




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