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Allgemeine Handlungsfreiheit



Aufgaben:

1.) Was besagt die „Persönlichkeitskerntheorie“?

2.) Wie definiert das BVerfG den Schutzbereich der „allgemeinen Handlungsfreiheit“?

3.) Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich aus der Ansicht des BVerfG?

4.) Wie verhält sich Art. 2 I GG zu anderen Freiheitsgrundrechten?

5.) Welchen Umfang weist der personale Schutzbereich des Art. 2 I GG auf?

6.) Wie versteht das BVerfG den Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“?

7.) Wie begründet das BVerfG seine Interpretation?

8.) Definieren Sie „Sittengesetz“ (Art. 2 I GG)?



Lösungen:

1.) Die Persönlichkeitskerntheorie (MM) geht davon aus, dass Art. 2 I GG aus der Gesamtheit menschlicher Entfaltung im sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich nur den Kernbereich des Persönlichen (grundlegend Peters, Festschrift Laun, 1953, S. 669), die „engere persönliche Lebenssphäre“ (Hesse, VerfR, 18. Aufl. 1991, Rdnr. 428) oder „Freiheitsbetätigungen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit gewichtig sind“ (abw. Meinung in BVerfGE 80, 164/169) schützt.

2.) Art. 2 I GG schützt nach Auffassung des BVerfG die menschliche Handlungsfreiheit schlechthin, soweit nicht speziellere Freiheitsrechte den Schutzbereich bereits abdecken (lückenschließende Auffangfunktion; BVerfGE 6, 32 ff.). Die Garantie sichert dem Individuum einen möglichst weiten Raum staatlich unreglementierten Verhaltens, eine staatsfreie Sphäre mit eigen- und nicht fremdbestimmter Willensbildung und Willensbetätigung. Davon umfasst ist jegliches menschliches Verhalten, ohne Einschränkung auf einen bestimmten Ausschnitt der Wirklichkeit.

3.) Somit kann jede hoheitliche Maßnahme (der deutschen Staatsgewalt) an Art. 2 I GG (spätestens) überprüft werden, soweit sie in den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eingreift und kein spezielleres Grundrecht einschlägig ist.

4.) Nach h.M. ist Art. 2 I GG ein Auffanggrundrecht. Neben anderen Freiheitsrechten darf Art. 2 I GG nur geprüft werden, wenn und soweit speziellere Freiheitsrechte von ihrem Regelungsbereich her nicht anwendbar sind. Art. 2 I GG ist insofern subsidiär. Ist ein spezielleres Freiheitsrecht thematisch und personal einschlägig und scheidet dessen Verletzung aus, weil entweder kein Eingriff vorliegt oder der Eingriff gerechtfertigt ist, so darf auf Art. 2 I GG nicht mehr zurückgegriffen werden.

5.) Art. 2 I GG ist ein Menschenrecht. Er kommt auch Ausländern zugute und zwar selbst im Schutzbereich derjenigen Freiheitsrechte, die allein Deutschen gewährt werden (BVerfGE 35, 382/399; BVerfGE 78, 179/196 f.).

6.) Die Rspr. des BVerfG erfasst unter diesem Begriff die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind (vgl. BVerfGE 6, 32/37 ff.). Diese Formel führt im Ergebnis zu einem Gesetzes- oder Rechtsvorbehalt. Zur verfassungsgemäßen Rechtsordnung gehören alle gültigen Rechtsnormen, Bundes- und Landesrecht jeder Rangstufe bis hin zu einer ordnungsbehördlichen Verordnung, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte.

7.) Würde man zum Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“ lediglich die Gesamtheit der von der Verfassung aufgestellten Rechtssätze oder gar nur bestimmte elementare Verfassungsgrundsätze zählen, so wäre der Verfassungsgesetzgeber gezwungen, jede Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit auf der Verfassungsebene zu verankern, d.h. eine Vielzahl von Verfassungsnormen zur Einschränkung des Persönlichkeitsrechts zu schaffen. Die Untragbarkeit dieses Ergebnisses zeigt, dass die allg. Handlungsfreiheit gerade wegen ihres weiten Schutzbereichs auch eines weiten Schrankenvorbehalts bedarf.

8.) Dem Sittengesetz sind nur die im Rechtsbewusstsein unangefochtenen sittlichen Wertvorstellungen, ein “ethisches Minimum” (“gute Sitten”, “Treu und Glauben”) zuzurechnen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe “gute Sitten” und “Treu und Glauben” sind ihrerseits grundgesetzkonform zu interpretieren. Eine eigenständige praktische Bedeutung als Grundlage für Freiheitsbeschränkungen kommt ihnen regelmäßig nicht zu.




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