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Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz



Aufgaben:

1.) Was gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 I GG?

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen für eine Ungleichbehandlung!

3.) Was versteht das BVerfG unter einem „sachlicher Grund“ für eine Differenzierung zwischen zwei gleichgelagerten Sachverhalten?

4.) Welche Grenzen sind dem Gesetzgeber bei der Wahl seiner Differenzierungsgründe gezogen?

5.) Bei welchen Materien genießt der Gesetzgeber einen besonders weiten Regelungsspielraum?

6.) Welche Konsequenzen zeitigt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz?

7.) Wie behandelt das BVerfG eine gleichheitswidrige Rechtsnorm?

8.) Wie verhält sich Art. 3 I GG zu den Freiheitsrechten?



Lösungen:

1.) Der in Art. 3 I GG enthaltene allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet nach der Rspr. des BVerfG, dass wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches jedoch ungleich zu behandeln ist, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertigt die Differenzierung. Damit erhält dieses Grundrecht den Charakter eines Willkürverbots.

2.) Voraussetzungen einer Ungleichbehandlung (nach Pieroth/Schlink, Grundrechte, StR II, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 478):
a. eine Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten Weise, durch Eingriff oder Leistung, in Teilhabe oder Verfahren durch rechtliche Regelungen behandelt,
b. eine andere Person, Personengruppe oder Situation wird in einer bestimmten anderen Weise durch rechtliche Regelungen behandelt,
c. beide Personen, Personengruppen oder Situationen können unter einen gemeinsamen Oberbegriff, der weitere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließt, gefasst werden.

3.) Als Differenzierungsgrund kommt prinzipiell jede vernünftige Erwägung in Betracht. Dabei ist eine objektive Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten. Der Gesetzgeber braucht im konkreten Fall nicht unbedingt die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfGE 81, 108/118). Vielmehr genügt es, wenn sich „irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund“ anführen lässt (BVerfGE 75, 108/157).

4.) Grenzen für den Gesetzgeber folgen aus einer „am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise“ und aus „Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen“ (BVerfGE 71, 39/58).

5.) Einen besonders weiten Regelungsspielraum genießt der Gesetzgeber nach h.M. im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (etwa Subventionsgewährleistung sowie bei einer bevorzugenden Typisierung. Weitere Beispiele: Übergangsregelungen; unübersichtlicher Sachbereich; technische Regelungen ohne „unmittelbaren menschlichen Bezug“; Sanierung des Staatshaushalts; wirtschaftslenkende und -ordnende Maßnahmen).

6.) Der Gesetzgeber hat die Wahl, ob er die erste Gruppe ebenso wie die zweite, die zweite Gruppe ebenso wie die erste oder beide Gruppen auf eine neue dritte Weise behandeln will. Wird z.B. der / die Betroffene von der Gewährung einer Vergünstigung gleichheitswidrig ausgeschlossen, kann dieser Gleichheitsverstoß sowohl durch eine Erweiterung als auch durch eine Beseitigung der Vergünstigung korrigiert werden.

7.) Das BVerfG erklärt eine gleichheitswidrige Vorschrift prinzipiell nur für verfassungswidrig und fordert den Gesetzgeber zum Erlass einer verfassungskonformen Regelung auf, die rückwirkend auf den streitigen Fall zu erstrecken ist. In der Übergangszeit kann das verfassungswidrige Gesetz nicht zugunsten der gesetzlich bevorteilten Gruppe angewendet werden. Ausnahme: Das BVerfG hat das Gesetz insoweit ausdrücklich für anwendbar erklärt.

8.) Früher nahm das BVerfG zum Teil einen Vorrang des einschlägigen Freiheitsrechts an. Neuerdings stellt das Gericht darauf ab, welches Grundrecht “nach seinem Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt besitzt” (BVerfGE 75, 348/357). Allerdings werden im Rahmen des vorrangigen Grundrechts die spezifischen Gehalte der verdrängten Garantie mitberücksichtigt. Auch Idealkonkurrenz ist möglich, wenn keines der einschlägigen Grundrechte einen deutlich stärkeren Bezug zum Fall aufweist.




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