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Beschlussfassung im Bundestag



Aufgaben:

1.) Wem steht das Recht der Gesetzesinitiative zu?

2.) Schildern Sie kurz die Beschlussfassung im Bundestag.

3.) Welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten gelten mit Blick auf Zustimmungsgesetze für völkerrechtliche Verträge?

4.) Nennen Sie die wichtigste Kompetenz des Bundesrates!

5.) Wonach richtet sich die Art der Beteiligung des Bundesrates an der Gesetzgebung des Bundes?

6.) Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Zustimmungsgesetz vor?

7.) Nennen Sie die wichtigsten Fälle zustimmungsbedürftiger Gesetze!



Lösungen:

1.) Nach Art. 76 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Die unbestimmte Klausel „aus der Mitte des Bundestages“ wird durch § 76 I GeschOBT konkretisiert. Danach müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages prinzipiell entweder von einer Fraktion im Sinne des § 10 I 1 GeschOBT oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein.

2.) Über die Anzahl der erforderlichen Lesungen oder „Beratungen“, die dem Beschlusseines Gesetzes im Parlament vorangehen müssen, enthält das GG keine Aussagen. Entsprechende Vorschriften finden sich in der GeschOBT, die auf der Befugnisnorm des Art. 40 I 2 GG („Geschäftsordnungsautonomie“) beruht und die Mitgliedschaftsrechte des einzelnen Abgeordneten im Interesse der gemeinschaftlichen Ausübung des Repräsentationsauftrages durch das Parlament beschränkt. Gem. §§ 78 ff GeschOBT wird die Gesetzesvorlage in drei Lesungen behandelt. In der ersten Beratung werden nur allgemeine Erklärungen der Fraktionen abgegeben; die Gesetzesvorlage wird dann an die Ausschüsse verwiesen. In der zweiten Beratung findet die maßgebliche parlamentarische Willensbildung im Plenum des Parlaments statt; hier kann jeder Abgeordnete Änderungsanträge stellen. Die dritte Beratung, in der Änderungsanträge nur begrenzt zulässig sind, endet mit der Schlussabstimmung.

3.) Gesetzentwürfe, die Verträge mit auswärtigen Staaten betreffen, werden gem. § 78 I 1 GeschOBT grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei Beratungen behandelt. Dasselbe gilt für ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Gem. § 81 IV 2 GeschOBT kann über derartige Verträge nur im ganzen abgestimmt werden. Gem. § 82 II GeschOBT sind Änderungsanträge einzelner Abgeordneter im Rahmen der zweiten Beratung – abweichend von § 82 I 1 GeschOBT – unzulässig. Diese Verfahrensvereinfachung geht zwar zu Lasten des einzelnen Parlamentariers. Sie ist aber durch die „Geschäftsordnungsautonomie“ des Bundestages gedeckt. Denn sie ist sachgerecht und entspricht dem Umstand, dass der Schwerpunkt der auswärtigen Gewalt bei der Bundesregierung (und nicht beim Bundestag) liegt.

4.) Die wichtigste Kompetenz des Bundesrates ist gem. Art. 50 GG die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes.

5.) Die Art der Beteiligung des Bundesrates an der Gesetzgebung des Bundes richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt. Während ein Einspruch des Bundesrates gegen ein Gesetz durch eine qualifizierte Mehrheit des Bundestages überstimmt werden kann (Art. 77 IV GG), ist ein Zustimmungsgesetz gescheitert, sofern es der Bundesrat nicht ausdrücklich billigt.

6.) Das Grundgesetz enthält keine allgemeine Definition des Zustimmungsgesetzes. Es zählt lediglich die einzelnen zustimmungsbedürftigen Gesetze auf. Aus dieser Regelungstechnik folgt, dass ein Bundesgesetz ein Einspruchsgesetz ist, sofern es im GG nicht ausdrücklich für zustimmungsbedürftig erklärt wird. In jedem Fall muss die Vorschrift des GG herausgefunden und benannt werden, welche die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesgesetzes begründet.

7.) Verfassungsänderungen gem. Art. 79 II GG; Gesetze, die das Verwaltungsverfahren oder die Einrichtung der Behörden regeln (Art. 84 I GG), wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 83 GG = Regelfall); Gesetze, welche die Einrichtung der Behörden regeln, wenn die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen (Art. 85 I GG); bestimmte Gesetze, welche die finanzielle Ausstattung oder Belastung der Länder regeln (Art. 104a III-V GG; Art. 106 III-VI GG; Art. 107 I GG).




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