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Besonderheiten der Wahlgrundsätze



Aufgaben:

1.) Bindet der Grundsatz der freien Wahl auch Private?

2.) Begründen Verstöße gegen einzelne verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze stets die Verfassungswidrigkeit der gesamten Wahl?

3.) Definieren Sie den Grundsatz der allgemeinen Wahl!

4.) Sind Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Wahl zulässig?

5.) Wer gehört zur „Allgemeinheit“ im Sinne des Art. 38 I 1 GG?

6.) Gehören ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zum „Volk“ im Sinne von Art. 38 I 1 GG?



Lösungen:

1.) Prinzipiell sind die Grundrechte und die in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechte an den Staat in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen und Untergliederungen adressiert. Der Text des Art. 38 I 1 GG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Bindungswirkung der Norm auch auf Private erstrecken soll. Eine solche unmittelbare Drittwirkung lässt sich aber mit historischen und systematischen Argumenten begründen. Zum einen haben sich die Wahlrechtsgarantien im 19. Jahrhundert vornehmlich gegen den Missbrauch eines beruflichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses durch Private gerichtet. Auch heutzutage ist die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der geheimen und freien Wahl durch soziale Gruppierungen nicht geringer als die Gefahr einer Verletzung durch die öffentliche Gewalt. Zum anderen spricht der innere Zusammenhang der Wahlrechtsgewährleistungen mit Art. 38 I 2 GG (verfassungsrechtlicher Status der Abgeordneten), dessen subjektiv-rechtliche Komponenten teilweise auch Private binden, für deren unmittelbare Drittwirkung.

2.) Nicht jede Verletzung der im Wahlverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften führt automatisch zur Nichtigkeit der Wahl. Vielmehr bestimmen sich die Folgen von Wahlrechtsverstößen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichtigkeit einer gesamten Wahl verursachen nur solche Fehler, die sich auf die Mandatsverteilung nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest auswirken können. Die Fehlerkorrektur beschränkt sich auf das schonendste Mittel. Eine mögliche Neuberechnung geht einer Neuwahl vor (Verbesserungsprinzip). Eine unvermeidliche Neuwahl findet nur insoweit statt, wie sie zur Behebung des Fehlers erforderlich ist.

3.) Allgemeinheit der Wahl bedeutet Gleichheit beim Zugang zur Wahl; das Wahlrecht muss grundsätzlich allen Bürgern zustehen. Das Gebot der Allgemeinheit der Wahl stellt eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, unterscheidet sich jedoch von diesem durch seinen streng formalen Charakter und „fordert, dass jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann“ (BVerfGE 82, 322 ff. / 337).

4.) Ja. Allerdings darf die Allgemeinheit der Wahl nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Zulässig ist z.B. die Forderung eines bestimmten Wahlalters, die Beschränkung des Wahlrechts auf Personen, die im Wahlgebiet sesshaft sind, der Ausschluss von Geisteskranken und Geistesschwachen sowie die Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit durch straf- oder verfassungsgerichtliches Urteil. Unzulässig ist vor allem der Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen von der Ausübung des Wahlrechts aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.

5.) Zur „Allgemeinheit“ im Sinne des Art. 38 I 1 GG gehört nur, wer zum „Volk“ im Sinne von Art. 20 II 1 / 2 GG gehört. Das ergibt sich vor allem aus dem systematische Kontext zwischen der allgemeinen Wahl und dem in Art. 38 I 2 GG niedergelegten Status der Abgeordneten. Die Wahlentscheidung bezieht sich auf einzelne Bewerber, die danach streben, einen Sitz im Parlament zu erringen. Gem. Art. 38 I 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Außerdem stellt sich die Wahrnehmung des aktiven Wahlrechts essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar (Art. 20 II 2 GG). Gem. Art. 20 II 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.

6.) Nein. Nach herrschender Meinung umfasst der Begriff „Volk“ nur das Staatsvolk, das heißt die deutschen Staatsangehörigen und die ihnen nach Art. 116 I GG gleichgestellten Personen. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt (BVerfGE 83, 37 ff. / 51).




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