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Gesetzliche Schuldverhältnisse



Aufgaben:

1.) Erklären Sie den Begriff "gesetzliches Schuldverhältnis". Welches ist der Gegenbegriff?

2.) Nennen Sie die Voraussetzungen für einen Anspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung, wenn eine vertragliche Leistung zurückgefordert werden soll.

3.) Was ist eine "Entreicherung"?

4.) Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch aus § 823 I BGB?

5.) Beschreiben Sie, wie das BGB die Haftung des Geschäftsherrn für das Verhalten seiner Hilfspersonen ausgestaltet hat.


Lösungen:

1.) Im Gegensatz zum vertraglichen Schuldverhältnis, das auf einer Willenseinigung zwischen zwei Parteien beruht, entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis automatisch, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, z.B. bei ungerechtfertigter Bereicherung.

2.) Anspruchsgrundlage ist die sog. Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt hat. Dieses muss durch Leistung des Anspruchstellers geschehen sein und zwar ohne rechtlichen Grund.

3.) Die sog. Entreicherung ist in § 818 III BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift haftet der Bereicherungsschuldner nicht, wenn das zu Unrecht Erlangte nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.

4.) Voraussetzung für einen Anspruch gem. § 823 I BGB ist zunächst die Verletzung eines sog. absoluten Rechtes, also Körper, Leben, Gesundheit, Eigentum oder ein diesen Rechten vergleichbares Rechtsgut. Die Verletzung dieses Rechtes muss rechtswidrig, also ohne Rechtfertigungsgrund, und schuldhaft gem. § 276 BGB erfolgt sein.

5.) Es ist zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu unterscheiden. Im vertraglichen Bereich, also wenn der Geschäftsherr die Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten eingesetzt hat, findet gem. § 278 BGB eine automatische Zurechnung des Fehlverhaltens der Hilfsperson (Erfüllungsgehilfen) zu Lasten des Geschäftsherrn statt. Anders im deliktischen Bereich: Dort haftet der Geschäftsherr gem. § 831 BGB zwar grundsätzlich für unerlaubte Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Es handelt sich hier um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrn bei Auswahl oder Anleitung des Geschäftsherrn. Diese Vermutung kann letzterer durch den sog. Exculpationsbeweis entkräften.




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