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drei Arten von „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“!



Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachbegriffen, insbesondere von unbeweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Grundstück, Gebäude) (§ 21 Abs. 1 Nr.1 EStG)



Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachbegriffen, insbesondere von beweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Fuhrpark, Maschinen) (§ 21 Abs. 1 Nr.2 EStG)


Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen, Patente)


Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsanforderungen


Vermietung von Schiffen, Flugzeugen etc. genannt werden.


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