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drei Arten von „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“!
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Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachbegriffen, insbesondere von unbeweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Grundstück, Gebäude) (§ 21 Abs. 1 Nr.1 EStG)
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachbegriffen, insbesondere von beweglichen Vermögensgegenständen (z.B. Fuhrpark, Maschinen) (§ 21 Abs. 1 Nr.2 EStG)
Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen, Patente)
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsanforderungen
Vermietung von Schiffen, Flugzeugen etc. genannt werden.
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