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Grundbegriffe Zivilprozessrecht
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Aufgaben:
1.) Was bedeutet es, wenn man sagt, bei dem zivilgerichtlichen Verfahren handelt es sich um einen "Parteiprozess"? Welcher "Parteibegriff" gilt im Zivilprozessrecht?
2.) Erklären Sie den Begriff des kontradiktorischen Erkenntnisverfahrens!
3.) Welche Klagearten stellt das Zivilprozessrecht zur Verfügung? Skizzieren Sie kurz ihren Anwendungsbereich!
4.) Wie wird der Streitgegenstand nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung definiert? Nennen Sie einige Beispiele für seine Bedeutung im Zivilprozessrecht!
5.) Was versteht man unter einer Prozesshandlung? Von welchen Voraussetzungen ist ihre Wirksamkeit abhängig?
6.) Könnte eine Prozesshandlung von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden? Begründen Sie Ihr Ergebnis kurz!
Lösungen:
1.) Im Zivilprozess stehen sich (mindestens) ein Kläger und (mindestens) ein Beklagter gegenüber. Sie bilden die Parteien des konkreten Rechtsstreits und sind in diesem die „Herren des Verfahrens“.
Das Gericht darf daher z.B. nur über den konkret gestellten Klageantrag entscheiden, denn allein der Kläger bestimmt den Streitgegenstand.
Im Zivilprozessrecht gilt der sog. formelle Parteibegriff: Kläger oder Beklagter ist, wer als solcher in der Klageschrift bezeichnet ist. Durch den formalen Akt der Benennung in der Klageschrift wird eine vorher unbeteiligte Person in ein zivilgerichtliches Verfahren einbezogen.
2.) Bei dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Zivilgericht handelt es sich um ein sog. kontradiktorisches Erkenntnisverfahren.
Unter Erkenntnisverfahren versteht man das durch ein Rechtsschutzbegehren eingeleitete und zu einer bindenden Entscheidung des Gerichts führende Verfahren.
Kurz gesagt enthält der Begriff des Erkenntnisverfahrens zwei Komponenten: a) Einleitung durch ein Rechtsschutzbegehren und b) Beendigung durch eine bindende Entscheidung des Gerichts (Urteil).
Kontradiktorisch ist das Verfahren, weil sich mindestens zwei Personen als Gegner gegenüberstehen (Kläger und Beklagter).
3.) Grundsätzlich stellt das Zivilprozessrecht drei Klagearten zur Verfügung: die Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Gestaltungsklage.
Die Leistungsklage dient der Durchsetzung eines materiell – rechtlichen Anspruches des Klägers gerichtet auf ein Tun oder Unterlassen des Beklagten.
Die Feststellungsklage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses bzw. der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde.
Die Gestaltungsklage zielt auf eine Aufhebung oder Änderung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses durch das Gericht ab.
4.) Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstandsbegriff des Zivilprozessrechts ein zweigliedriger. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Dies sind a) der Klageantrag und b) der zur Begründung des Klageantrages vorgetragene Sachverhalt, der sog. Klagegrund.
Ändert sich nur eine dieser beiden Komponenten, ändert sich auch der Streitgegenstand.
Der Streitgegenstandsbegriff ist einer der zentralen Begriffe des Zivilprozessrechts. Er ist maßgeblich für viele prozessrechtliche Institute, z.B. die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, die objektive Klagenhäufung, die Klageänderung.
5.) Eine Prozesshandlung ist eine Handlung, die auf eine prozessrechtliche Wirkung abzielt; sie will auf den konkreten Prozess, in welchem sie abgegeben wurde, gestaltend einwirken. Unterschieden werden dabei sog. Erwirkungs- und Bewirkungshandlungen.
Die Wirksamkeit einer Prozesshandlung ist abhängig vom Vorliegen der sog. Prozesshandlungsvoraussetzungen. Dies sind a) die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO, b) die Prozessfähigkeit gemäß § 52 ZPO und c) die Postulationsfähigkeit.
6.) Eine Prozesshandlung in der Form der Bewirkungshandlung könnte nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Der Grund hierfür liegt in ihrer Gestaltungswirkung. Es wäre eine für alle Prozessbeteiligten unerträgliche Situation, wenn über das Eintreten der Gestaltungswirkung Ungewissheit bestünde.
Zulässig ist es dagegen, die Prozesshandlung von einer innerprozessualen Bedingung abhängig zu machen.
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