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Relation



Aufgaben:

1.) Wie lässt sich der Begriff "Relation" umschreiben? Welches Grundprinzip liegt der Relation zugrunde?

2.) Skizzieren Sie den Aufbau einer Relation im Überblick!

3.) Warum ist die sorgfältige Sachverhaltsermittlung so grundlegend für die Urteilsfindung?

4.) Welche Prozessgrundsätze sind bei der Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zu beachten? Skizzieren Sie bitte kurz den jeweiligen Anwendungsbereich!

5.) Steht der Verhandlungs- / Beibringungsgrundsatz im Widerspruch zur Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 139 I ZPO? Begründen Sie Ihre Antwort kurz!

6.) Wie lässt sich der in der Prozessakte enthaltene Prozessstoff am besten sammeln?



Lösungen:

1.) Mit dem Begriff "Relation" bezeichnet man die Art und Weise, in der der Richter zu einer Entscheidung gelangt. Erst die relationsmäßige Begutachtung eines Falles versetzt den Richter in die Lage, Recht zu sprechen.
Grundprinzip einer Relation ist, dass bei zwei verschiedenen Sachverhalten – die nach Erarbeitung des Sachverhaltes regelmäßig vorliegen – auch zwei eigenständige Rechtsgutachten zu erstellen sind. Jeder streitige (Kläger- und Beklagten-) Sachverhalt wird unabhängig rechtlich begutachtet.

2.) Eine Relation kann z.B. folgendermaßen aufgebaut werden:
A. Sachbericht
B. Gutachten
I. Pauschalvorschlag
II. Auslegung des Klageantrages
III. Zulässigkeit der Klage (= Prozessstation)
IV. Begründetheit der Klage
1. Klägerstation
2. Beklagtenstation
3. Beweisstation
V. Tenorierungsstation / Entscheidungsstation

3.) Aufgabe des Gerichts ist es, Recht zu sprechen. Dies bedeutet Anwendung des Gesetzes auf einen konkreten Fall, einen konkreten Lebenssachverhalt.
Nur auf diesen – von den Parteien vorgetragenen – Lebenssachverhalt darf sich die rechtliche Würdigung durch das Gericht beziehen. Ansonsten entscheidet es am Fall vorbei und verletzt das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 I GG.

4.) Bei der Sachverhaltsermittlung durch das Gericht sind folgende Prozessgrundsätze zu beachten:
- der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz
- die Dispositionsmaxime
- der Grundsatz der Mündlichkeit

Der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz besagt, dass der dem Urteil zugrunde zu legende Tatsachenstoff allein von den Parteien beschafft wird. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen. Was von den Parteien nicht vorgetragen wurde, darf das Gericht nicht berücksichtigen.
Nach der Dispositionsmaxime beherrschen die Parteien den Zivilprozess; sie allein eröffnen das Verfahren und verfügen über den Streitgegenstand.
Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass allein der mündliche Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung bedeutsam ist (§ 128 I ZPO).

5.) Nein, der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz steht zu der Aufklärungspflicht des Gerichts nicht in Widerspruch:
Zwar enthält § 139 I ZPO die Verpflichtung des Gerichts, darauf hinzuwirken, dass "sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären". Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht die fehlenden Tatsachen von Amts wegen ermitteln müsste. Der Richter muss den Parteien lediglich mitteilen, was noch fehlt, damit sie den erforderlichen Tatsachenvortrag nachholen können.

6.) Der eigentliche Prozessstoff lässt sich am besten durch Anfertigen eines Aktenauszuges sammeln.
Dafür empfiehlt es sich, ein Blatt Papier in 3 Spalten zu unterteilen und diese mit den Überschriften "Vortrag des Klägers", "Vortrag des Beklagten" und "Prozessgeschichte" zu versehen.
In den Spalten für den Kläger- und den Beklagtenvortrag notiert man sich in Stichworten und in zeitlicher Reihenfolge den vollständigen Vortrag der Parteien.
In die Spalte für die "Prozessgeschichte" gehören alle prozessualen Vorgänge im Verlauf des Rechtsstreits.




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