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Grenzen der Rechtskraft



Aufgaben:

1.) Bestimmen Sie die objektiven Grenzen der Rechtskraft!

2.) Wie lassen sich die subjektive und die zeitliche Grenze der materiellen Rechtskraft umschreiben?

3.) In welchen Fällen kann die einmal eingetretene materielle Rechtskraft beseitigt werden?



Lösungen:

1.) Die objektiven Grenzen bezeichnen den Umfang der Rechtskraft. Sie beantworten insbesondere die Frage, welche Bestandteile des Urteils in Rechtskraft erwachsen.
Nach der Grundregel des § 322 I ZPO erwächst nur die Entscheidung über den Streitgegenstand in Rechtskraft.
Dazu gehört nur der Entscheidungssatz selbst, d.h. die Urteilsformel (= Tenor), nicht dagegen die tatsächlichen und rechtlichen Zwischenergebnisses (= Urteilselemente), auf denen er beruht.
Die Urteilselemente (= Tatbestand und Entscheidungsgründe) erwachsen nicht in Rechtskraft.
Nicht in (materielle) Rechtskraft erwächst auch die Entscheidung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen materiell – rechtlicher Einwendungen und Einreden (arg. ex § 322 II ZPO).
Gleiches gilt für die Beurteilung vorgreiflicher (= präjudizieller) Rechtsverhältnisse und anderer Vorfragen; sie werden nur dann rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren.

2.) Die subjektive Grenze der materiellen Rechtskraft lässt sich mit dem Satz umschreiben, dass die Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nur im Verhältnis der Parteien zueinander wirkt.
Etwas anderes gilt nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen der §§ 325ff. ZPO.
Zeitliche Grenze der materiellen Rechtskraft ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung des Erstprozesses.

3.) In folgenden Fällen kann die materielle Rechtskraft durchbrochen werden:
- Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist (§§ 233ff. ZPO)
- Abänderungs- und Nachforderungsklage (§§ 323, 324 ZPO)
- Wiederaufnahmeklage (§§ 578ff., 641i ZPO)
- Schadensersatzklage gemäß § 826 BGB




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