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Prozessvergleich
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Aufgaben:
1.) Wie lässt sich der Begriff des "Prozessvergleichs" definieren? Weshalb kommt ihm in der Praxis eine so große Bedeutung zu?
2.) Erläutern Sie die Rechtsnatur des Vergleichs!
3.) Nennen Sie die materiell – rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vergleichs!
4.) Ist der Prozessvergleich bedingungsfeindlich?
5.) Was gilt im Falle der materiell – rechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs?
6.) Nennen Sie die prozessrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vergleichs im Überblick!
7.) Was gilt im Falle der Unwirksamkeit des Vergleichs aus prozessualen Gründen?
Lösungen:
1.) Eine Definition lässt sich § 794 I Nr. 1 ZPO entnehmen: Ein Vergleich wird danach zwischen den Parteien (des Verfahrens) zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teils des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen.
Der Vergleich ermöglicht es den Parteien, ihren Rechtsstreit einvernehmlich zu beenden und so den Rechtsfrieden wieder herzustellen. Der Vergleich kommt – anders als ein staatlicher Urteilsspruch – durch Verhandeln und gegenseitiges Nachgeben zustande.
2.) Nach ganz herrschender Meinung ist der Prozessvergleich ein Vertrag mit sog. Doppelnatur. Er ist Prozesshandlung und materiell – rechtliches Rechtsgeschäft in einem.
Prozesshandlung ist der Vergleich, weil er den Rechtsstreit unmittelbar beendet.
Er ist materielles Rechtsgeschäft, weil er als privatrechtlicher Vertrag, die materiell – rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien (unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage) neu ordnet.
3.) Ein Vergleich hat folgende materiell –rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- wirksames Zustandekommen des Vergleichs
- Verfügungsbefugnis der Parteien
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 779 BGB.
4.) Als auch – materielles Rechtsgeschäft ist der Vergleich grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich.
In der Praxis wird insbesondere ein sog. Widerrufsvorbehalt vereinbart. Mittels dieses Widerrufsvorbehaltes behalten sich eine oder beide Parteien vor, den Vergleich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu widerrufen und somit seine Geltung zu verhindern.
Das Unterbleiben des Widerrufs ist aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs.
5.) Ein aus materiellen Gründen unwirksamer Vergleich entfaltet überhaupt keine Wirkungen, weder prozessuale noch materiell – rechtliche. Er ist insbesondere kein Vollstreckungstitel.
6.) Ein Prozessvergleich hat folgende prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Abschluss vor einem deutschen Gericht oder
- schriftlicher Abschluss durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts
(unter den Voraussetzungen des § 278 VI ZPO)
- Abschluss in einem anhängigen Verfahren und durch die Parteien dieses anhängigen Verfahrens
- Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
- Ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und genehmigt (§§ 160 III Nr.1, 162 I S.3, 163 ZPO).
7.) Ein aus prozessualen Gründen unwirksamer Vergleich entfaltet keine prozessrechtlichen Wirkungen.
Er kann jedoch materiell – rechtliche Wirkungen entfalten, wenn eine Umdeutung gemäß § 140 BGB ergibt, dass der aus prozessualen Gründen unwirksame Vergleich als außergerichtlicher Vergleich (§ 779 BGB) Bestand haben soll.
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