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Streitverkündung
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Aufgaben:
1.) Wie lässt sich der Begriff der Streitverkündung umschreiben? Wo ist die Streitverkündung gesetzlich geregelt?
2.) Welche Wirkungen soll die Streitverkündung hervorrufen?
3.) Nennen Sie die Voraussetzungen einer zulässigen Streitverkündung und erläutern Sie diese im einzelnen kurz!
4.) Zeigen Sie die Reaktionsmöglichkeiten des Streitverkündungsempfängers auf!
5.) Stellen Sie sich vor, es liegt eine Streitverkündung – ohne – Beitritt des Streitverkündungsempfängers vor. Was müssen Sie bei der Abfassung des Urteils im Folgeprozess beachten?
Lösungen:
1.) Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien dieses Rechtsstreits. Den anhängigen Rechtsstreit in diesem Sinn nennt man den Vorprozess.
Die Streitverkündung ist in den §§ 72 – 77 ZPO gesetzlich geregelt.
Die Partei, die die Streitverkündungserklärung abgibt, nennt man Streitverkünder, den Dritten, an den die Erklärung gerichtet ist, Streitverkündungsempfänger.
2.) Die Streitverkündung soll sowohl prozessrechtliche als auch materiell – rechtliche Wirkungen hervorrufen.
Prozessrechtlich ist die Herbeiführung der Interventionswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO bezweckt (§ 74 III ZPO).
Die Interventionswirkung tritt unabhängig vom Verhalten des Streitverkündungsempfängers ein, d.h. unabhängig davon, ob er dem Rechtsstreit als Streithelfer beitritt oder nicht.
Materiell – rechtlich ist bedeutsam, dass durch die Streitverkündung die Verjährung gegenüber dem Streitverkündungsempfänger gehemmt wird (§§ 204 I Nr. 4, 209 BGB).
3.) Eine zulässige Streitverkündung hat folgende Voraussetzungen:
- ordnungsgemäße Form und Zeit:
§ 73 ZPO ordnet an, dass die Streitverkündung mittels eines Schriftsatzes an das Gericht zu erfolgen hat (= sog. Streitverkündungsschriftsatz).
Zeitlich kann die Streitverkündung bereits ab Anhängigkeit des Rechtsstreits, d.h. mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht erfolgen.
- Streitverkündungsempfänger = dritte Person:
Der Streitverkündungsempfänger darf weder Partei noch gesetzlicher Vertreter einer der Parteien sein.
- Streitverkündungsgrund:
Dieser ergibt sich grundsätzlich aus der Vorschrift des § 72 I ZPO: Dem Streitverkünder muss im Falle seines Unterliegens im Vorprozess gegen den Dritten ein Regressanspruch zustehen können.
Die Rechtsprechung legt § 72 I ZPO weit aus, insbesondere beschränkt sie den Streitverkündungsgrund nicht auf Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz.
§ 72 I ZPO wird vielmehr so behandelt, als stünden die Worte "Gewährleistung oder Schadensersatz" nicht im Gesetz.
- Abschluss des Vorprozesses:
Gemäß §§ 74 III, 68 ZPO muss der Vorprozess rechtskräftig abgeschlossen sein.
4.) Der Streitverkündungsempfänger hat folgende Reaktionsmöglichkeiten:
Er kann auf die Streitverkündung überhaupt nicht reagieren und dem Rechtsstreit mithin nicht beitreten. Die rechtlichen Wirkungen der Streitverkündung treten dennoch ein, insbesondere die Interventionswirkung des § 68, 1. Hs. ZPO.
Der Streitverkündungsempfänger kann dem Rechtsstreit als Streithelfer des Streitverkünders beitreten. In diesem Fall nimmt er die Stellung eines Nebenintervenienten ein (§§ 74 I, 67 ZPO).
Letztlich kann er auch als Streithelfer des Gegners des Streitverkünders beitreten. Dem Streitverkünder gegenüber wirkt dies wie ein unterlassener Beitritt, d.h. die Interventionswirkung tritt dennoch ein.
5.) Vorprozess und Streitverkündung werden im Tatbestand des Urteils in der "Geschichtserzählung" dargestellt.
Im Rahmen der Entscheidungsgründe ist auf die Streitverkündung, insbesondere auf die Interventionswirkung, bei dem jeweils betroffenen Urteilselement einzugehen.
Da die Interventionswirkung nur dann eintritt, wenn die Streitverkündung / Streithilfe zulässig war, sind an dieser Stelle aus deren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen.
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