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Streitgenossenschaft



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie mit wenigen Sätzen den Begriff der Streitgenossenschaft!

2.) Wie kann eine Streitgenossenschaft entstehen? Wie endet sie?

3.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft und erläutern Sie diese kurz!

4.) Wie ist der Fall rechtlich zu beurteilen, wenn eine der Verbindungsvoraussetzungen fehlt?

5.) Welches ist die grundlegende Wirkung der zulässigen, einfachen Streitgenossenschaft?

6.) In welcher Form kann die Entscheidung bei einer einfachen Streitgenossenschaft ergehen?



Lösungen:

1.) Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn in einem Verfahren mehr als ein Kläger oder mehr als ein Beklagter auftreten. Entscheidend ist dabei, dass auf mindestens einer Seite (Kläger- und / oder Beklagtenseite) mehrere Parteien stehen.
Streitgenossen sind dabei diejenigen, die auf derselben Parteiseite stehen.
Da es sich um eine Mehrheit von Prozessrechtssubjekten handelt (und nicht um eine Mehrheit von Streitgegenständen) spricht man von subjektiver Klagenhäufung.

2.) Die Streitgenossenschaft kann entstehen:
- durch Klageerhebung (= anfängliche Streitgenossenschaft)
- im Verlauf eines Prozesses (= nachträgliche Streitgenossenschaft) durch den nachträglichen Beitritt einer weiteren Person auf Kläger- oder Beklagtenseite,
- durch Verbindung zweier gleichzeitig bei einem Gericht anhängiger Prozesse gemäß § 147 ZPO.

Die Streitgenossenschaft endet,
- mit dem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses eines der Streitgenossen vor dem des anderen
- mit dem Ende der Rechtshängigkeit des Prozesses eines Streitgenossen aus anderen Gründen als durch Urteil, z.B. durch einen Vergleich.

3.) Die einfache Streitgenossenschaft hat folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Zweckmäßigkeit der Verbindung der mehreren Prozesse
Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den §§ 59, 60 ZPO. Die einzelnen Fälle der §§ 59, 60 ZPO werden dabei in der Praxis extensiv ausgelegt.
Gemäß § 59, 1. Alt. ZPO ist die Verbindung zweckmäßig, wenn zwischen den Streitgenossen eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes besteht, d.h. hinsichtlich des materiellen Rechts, um welches im Einzelfall gestritten wird.
Zweckmäßigkeit der Verbindung liegt gemäß § 59, 2. Alt. ZPO ebenfalls vor, wenn eine Identität des Grundes gegeben ist.
Letztlich ordnet § 60 ZPO die Zweckmäßigkeit für Fälle an, in denen von oder gegen die Streitgenossen gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, denen ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund zugrunde liegt.

Dieselbe Prozessart:
Die mehreren Prozesse der Streitgenossen müssen in derselben Prozessart erhoben werden, also z.B. beide im normalen Erkenntnisverfahren oder beide im Urkundenverfahren.

4.) In diesem Fall müssen die unzulässigerweise verbundenen Prozesse gemäß § 145 ZPO getrennt werden.
Eine Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil kommt dagegen nicht in Betracht, da jeder einzelne Prozess selbständig geblieben ist. Die oben genannten Verbindungsvoraussetzungen entscheiden nur darüber, ob die mehreren, an sich selbständigen Prozesse gemeinsam verhandelt und entschieden werden können.
Die Verbindungsvoraussetzungen sind jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage.

5.) Grundlegende Wirkung der zulässigen, einfachen Streitgenossenschaft ist, dass die verbundenen Prozesse grundsätzlich selbständig bleiben.
Ausgangspunkt ist dabei die Vorschrift des § 61 ZPO: Dieser bestimmt, dass jeder Streitgenosse seinen Prozess selbständig führt. Die Prozessführung eines wird durch die des anderen Streitgenossen weder beeinträchtigt noch begünstigt.

Die Selbständigkeit der Prozesse zieht weitere Wirkungen nach sich, wie z.B.:
- gesonderte Zulässigkeitsprüfung für jeden Streitgenossen erforderlich
- freie Verfügungsbefugnis jedes Streitgenossen über seinen Prozess
- Fristen und Fragen der Säumnis für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen.

6.) Die Entscheidung, d.h. das Urteil kann entweder gegenüber alle Streitgenossen einheitlich ergehen. Inhaltlich kann es jedoch gegenüber jedem einzelnen unterschiedlich ausfallen, z.B. die Klage des einen Streitgenossen abgewiesen und der des anderen stattgegeben werden.
Es kann aber auch gegenüber jedem einzelnen Streitgenossen gesondert entschieden werden. Dies geschieht in der Praxis durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO.



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