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Teilweise übereinstimmende Erledigung



Aufgaben:

1.) Wann ist eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung zulässig? Welche Wirkungen hat sie?

2.) In welcher Form wird über die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung entschieden? Was gilt dabei insbesondere für den Kostentenor?

3.) Was muss bei dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beachtet werden?

4.) Wie bauen Sie die Entscheidungsgründe des Urteils bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigung auf?

5.) Welches Rechtsmittel kann gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt werden?



Lösungen:

1.)
- Eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung ist zulässig, wenn sie sich auf einen selbständig abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes oder auf einen von mehreren Streitgegenständen bezieht.
- Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung hat folgende Wirkungen:
- Die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes erlischt. Insoweit bleibt der Rechtsstreit nur noch hinsichtlich der Kosten anhängig und hierüber ist gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
- Der darüber hinaus gehende Teil des Streitgegenstandes, der nicht in die Erledigung einbezogen wurde, bleibt dagegen rechtshängig. Hierüber muss das Gericht durch Urteil entscheiden.

2.) Bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung darf kein gesonderter Beschluss nach § 91a ZPO ergehen, denn es gilt der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung. Dies bedeutet, dass über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich entschieden werden muss.
Über die Kosten des noch rechtshängigen, streitigen Teils und des für erledigt erklärten Teils wird daher einheitlich durch Urteil entschieden.
Hinsichtlich des rechtshängigen Teils richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln der §§ 91ff. ZPO, hinsichtlich des erledigten Teils nach § 91a ZPO.
Für den Kostentenor gilt, dass dieser eine einheitliche Gesamtkostenentscheidung enthalten muss. Eine Differenzierung nach Kosten des streitigen und des für erledigt erklärten Teils ist unzulässig. Dies bedeutet, dass sich aus der Formulierung des Kostentenors nicht ergibt, zu welchem Teil die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO beruht.

3.) Dem Vollstreckungsgläubiger darf kein Nachteil daraus entstehen, dass bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit einheitlich durch Urteil entschieden werden muss.
Daher darf keine Sicherheitsleistung angeordnet werden, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf der Grundlage des § 91a ZPO geht, denn ein Beschluss nach § 91a ZPO ist bereits vor Eintritt der Rechtskraft kraft Gesetzes (§ 794 I 1 Nr. 3 ZPO) vollstreckbar.

Hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils ist das Urteil nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 708ff. ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären und zwar entweder mit (§ 709 S. 1 ZPO) oder ohne (§ 708 ZPO) Sicherheitsleistung.

4.) Die Entscheidungsgründe bei einer teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen eines „normalen“ Urteils.
Der rechtshängig gebliebene Teil des Streitgegenstandes wird in der üblichen Form abgehandelt, d.h. es erfolgen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit.
Ausführungen zu dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil finden sich ausschließlich im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen bei der Begründung der Kostenentscheidung des Urteils.
Die Begründung der Kostenentscheidung wird getrennt nach Kosten des streitigen Klageteils (§§ 91ff. ZPO) und Kosten des für erledigt erklärten Teils (§ 91a ZPO).
Was die Kosten des für erledigt erklärten Teils anbelangt, wird ein kurzer „91a – Beschluss“ in das Urteil eingebaut.

5.) Gegen das Urteil kann unter den Voraussetzungen der §§ 511ff. ZPO Berufung eingelegt werden. Dabei wird auch die auf § 91a ZPO beruhende Kostenentscheidung mit überprüft.

Daneben kann die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO mit der sofortigen Beschwerde (§ 91a II ZPO) angefochten werden, denn den Parteien darf kein Nachteil daraus entstehen, dass wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit einheitlich durch Urteil entschieden werden muss.






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