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Grundlagen zum Strafprozessrecht



Aufgaben:

1.) Zu welchem Rechtsweg gehört die Strafgerichtsbarkeit?

2.) Wozu ist die Kenntnis der Verfahrensgrundsätze wichtig?

3.) Was besagt der Grundsatz des fairen Verfahrens?

4.) Nennen Sie zwei wichtige Ausflüsse des obigen Grundsatzes.

5.) Was besagt das Offizialprinzip?

6.) Nennen Sie die drei Ausnahmen des Offizialprinzips.

7.) Was besagt der Anklagegrundsatz?

8.) Was besagt das Legalitätsprinzip und durch welches Prinzip wird es durchbrochen?

9.) Was besagt der Ermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz?

10.) Was besagt der Unmittelbarkeitsgrundsatz?



Lösungen:

1.) Sie gehört neben der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2.) Sie sind wichtig für das Verständnis des Strafprozessrechts, da sie zum einen die Grundlage des Strafprozessrechts bilden und zum anderen Auslegungs- und Interpretationshilfe sind.

3.) Dem Beschuldigten ist durch die Gewährung von prozessualen Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten die reale Chance einzuräumen, das Ergebnis des Prozesses beeinflussen zu können. Der Grundsatz folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip, wonach niemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden darf.

4.) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“ (niemand muss an seiner eigenen Verurteilung aktiv mitwirken).

5.) Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung von Amts wegen und nicht von privater Seite aus erfolgt. Nicht der einzelne Bürger, dessen Rechtsgüter durch eine Straftat beeinträchtigt wurden, sondern nur der Staat hat den materiellen Strafanspruch. Der Staat verwirklicht diesen Strafanspruch auch gegen den Willen des Verletzten.

6.) Privatklagedelikte, Ermächtigungsdelikte und Antragsdelikte.
7.) Der Anklagegrundsatz besagt, dass die Eröffnung eines Hauptverfahrens immer durch eine Anklage bedingt und dass Gegenstand des Hauptverfahrens nur die angeklagte Tat ist (§ 151 StPO).

8.) Das Legalitätsprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Tatverdachtes die Ermittlungen aufnehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage erheben muss. Es wird durchbrochen durch das Opportunitätsprinzip.

9.) Der Ermittlungsgrundsatz, auch Instruktionsprinzip genannt, bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht den Sachverhalt selbst ermitteln und dabei nicht wie im Zivilprozess an Anträge und Erklärungen der Prozessbeteiligten gebunden sind (§§ 155 II, 160 II, 244 II). Es gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

10.) Er bestimmt den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis. Darüber hinaus bestimmt er, dass das erkennende Gericht die Beweisaufnahme selbst durchführen muss.



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