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Ablauf Widerspruchsverfahren



Aufgaben:

1.) Wann beginnt das Widerspruchsverfahren? Kommt es dabei auf den zuständigen Sachbearbeiter an?

2.) Was ist mit dem Beginn des Widerspruchsverfahrens verknüpft?

3.) Was wissen Sie über die Prüfungskompetenz der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren? Von welchem Fall geht dabei die Vorschrift des § 72 VwGO aus? Was gilt, wenn dieser Fall nicht vorliegt?

4.) Der betroffene Bürger legt den Widerspruch unmittelbar bei der Widerspruchsbehörde ein. Ist dies a) zulässig und b) was hat die Widerspruchsbehörde in diesem Fall zu tun?

5.) Wie kann die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde ausgestaltet sein?

6.) Was prüft die Widerspruchsbehörde, wenn ihr der Widerspruch durch die Ausgangsbehörde vorgelegt wird?

7.) Welche Entscheidungen kann die Widerspruchsbehörde treffen?

8.) Nennen Sie die Möglichkeiten zur Beendigung des Vorverfahrens im Überblick!



Lösungen:

1.) Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs (§ 69 VwGO).
Eingelegt ist der Widerspruch, wenn er der zu seiner Entgegennahme zuständigen Behörde zugeht.
Dabei kommt es nicht darauf an, wann dem zuständigen Sachbearbeiter der Widerspruch des betroffenen Bürgers vorgelegt wird; entscheidend ist ausschließlich der Eingang des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde.

2.) Mit dem Beginn des Widerspruchsverfahrens treten die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Widerspruchs ein, d.h. der Suspensiveffekt und der Devolutiveffekt.

3.) Die Prüfungskompetenz der Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren ist zunächst ausschließlich, d.h. sie allein entscheidet gemäß §§ 72, 73 I 1 VwGO zunächst über den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde prüft die Zulässigkeit des Widerspruchs (§ 70 VwGO) und sodann erneut die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes in vollem Umfang nach (§ 68 I 1 VwGO).
Ebenso ist der Sachverhalt, der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegt wurde, von der Ausgangsbehörde erneut in vollem Umfang nachzuprüfen und – falls erforderlich – neu aufzuklären; Vom Widerspruchsführer neu vorgetragene Tatsachen sind zu berücksichtigen.

§ 72 VwGO geht von dem Regelfall aus, dass die Ausgangsbehörde nicht mit der Widerspruchsbehörde identisch ist und stellt für diesen Fall sicher, dass auch die Ausgangsbehörde nochmals mit der Sache befasst wird und ihre Entscheidung überprüfen muss.

Sind Abhilfe- und Widerspruchsbehörde dagegen identisch, entfällt nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht das Abhilfeverfahren.
Zur Begründung wird angeführt, Abhilfe und Devolutiveffekt im Vorverfahren seien charakteristisch nur für das Tätigwerden zweier selbständiger Entscheidungsinstanzen (= Abhilfebehörde und Widerspruchsbehörde). Diese Institute verlören ihren Sinn, wenn über den Widerspruch die Behörde zu entscheiden hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt hat (Pietzner/Ronellenfitsch, § 26, Rdn. 10).
Bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde habe daher immer ein Widerspruchsbescheid und kein Abhilfebescheid zu ergehen und zwar auch dann, wenn dem Widerspruch abgeholfen wird.

4.)
a) Ja, dies ist gemäß § 70 I 2 VwGO zulässig.
b) Die Widerspruchsbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, der Ausgangsbehörde zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies geschieht im Regelfall durch Übersendung der Akten.

Verletzt die Widerspruchsbehörde diese ihr obliegende Pflicht, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel des Widerspruchsverfahrens i.S.d. § 79 II 2 VwGO, der zur isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides berechtigt.
5.) Die Abhilfebefugnis der Ausgangsbehörde ist beschränkt auf eine positive Entscheidung zugunsten des Widerspruchsführers.
Die Ausgangsbehörde kann im Rahmen des Abhilfeverfahrens nur entweder dem Widerspruch abhelfen oder es bei ihrer ursprünglichen Entscheidung belassen. Sie ist nicht befugt, eine Entscheidung zum Nachteil des Widerspruchsführers zu treffen.
Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft sie ihm (ganz oder teilweise) ab. In diesem Fall ist ein förmlicher Abhilfebescheid erforderlich.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 72 VwGO muss ein dem Widerspruch stattgebender Abhilfebescheid auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, legt sie ihn unverzüglich der Widerspruchsbehörde vor.

6.) Die Widerspruchsbehörde prüft den Sachverhalt – wobei sie diesen von Amts wegen (§ 79 VwGO i.V.m. §§ 24ff. VwVfG) aufzuklären hat – sowie die Recht- und (bei Ermessensentscheidungen) der Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides.

7.) Die Widerspruchsbehörde entscheidet über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid.
Im Falle eines zulässigen und begründeten Widerspruchs hebt die Widerspruchsbehörde entweder den angefochtenen Verwaltungsakt auf (Anfechtungswiderspruch) oder sie erlässt den beantragten Verwaltungsakt selbst bzw. verpflichtet die Ausgangsbehörde hierzu (Verpflichtungswiderspruch).
Hält die Widerspruchbehörde den Widerspruch dagegen für unzulässig oder unbegründet, weist sie ihn zurück.

8.) Das Vorverfahren kann wie folgt beendet werden (im Überblick):

- durch Zugang des Abhilfebescheides beim Widerspruchsführer, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhilft,
- durch Zustellung des Widerspruchsbescheides, wenn die Ausgangsbehörde die Abhilfe verweigert,
- durch Erledigung des Widerspruchsverfahrens vor seinem förmlichen Abschluss durch Erlass des Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheides.



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