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Grundlagen des Widerspruchsbescheids
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Aufgaben:
1.) Nennen Sie die einzelnen Bestandteile eines Widerspruchsbescheides in Beschlussform im Überblick!
2.) Welche Elemente enthält der Tenor des Widerspruchsbescheides ganz allgemein? Was gilt für die Abfassung des Tenors?
3.) Gemäß § 73 III VwGO muss der Widerspruchsbescheid eine Kostenentscheidung enthalten. Was regelt diese Kostenentscheidung? Welches sind die Kosten des Vorverfahrens?
4.) Die VwGO enthält keine Regelung bezüglich der Kostenerstattung im Vorverfahren. Daher wird 80 VwVfG angewandt. Umschreiben Sie den Anwendungsbereich dieser Vorschrift!
5.) Wonach ist bei der Kostentscheidung im Widerspruchsverfahren zu differenzieren? Worüber ist allein im Widerspruchsbescheid zu entscheiden?
6.) Umschreiben Sie das Prinzip der Kostenverteilung i.S.d. § 80 VwVfG!
7.) Gemäß § 80 Abs. 1 S. 4 VwVfG hat der Erstattungsberechtigte die Aufwendungen selbst zu tragen, die durch sein Verschulden oder das Verschulden seines Vertreters entstanden sind. Was ist mit „Verschulden“ im Sinne der genannten Vorschrift gemeint?
8.) Wann ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig?
Lösungen:
1.) Ein Widerspruchsbescheid in Beschlussform enthält – im Überblick – folgende Elemente:
1. Das „Rubrum“, das sich zusammensetzt aus:
- Behördenbezeichnung und Geschäftszeichen
- Ort / Datum / Anschrift der Behörde
- Betreff und Bezug des Widerspruchsbescheides
- Art der Zustellung
- Überschrift als Widerspruchsbescheid
2. Die Entscheidungsformel / der Tenor, die / der folgende Einzelentscheidungen enthält:
I. Entscheidung in der Sache
II. Entscheidung nach § 80 VwGO (Stichwort: Sofortvollzug)
III. Kostenentscheidung
3. Die Begründung, die sich gliedert in:
I. Sachverhaltsdarstellung
II. Rechtliche Würdigung
1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde
2. Zulässigkeit des Widerspruchs
3. Begründung der Sachentscheidung
4. Begründung der Entscheidung nach § 80 VwGO
5. Begründung der Kostenentscheidung
4. Eine Rechtsmittelbelehrung
5. Die Unterschrift des Behördenleiters oder des Sachbearbeiters
2.) Der Tenor enthält die eigentliche Sachentscheidung über den Widerspruch des betroffenen Bürgers.
Er besteht aus der Entscheidung in der Hauptsache und den sog. Nebenentscheidungen.
Zu den Nebenentscheidungen in diesem Sinne gehört insbesondere die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Darüber hinaus kommen als sonstige Nebenentscheidungen die Androhung von Zwangsmitteln i.S.d. VwVG sowie eine Entscheidung nach § 80 VwGO in Betracht.
Bei der Abfassung des Tenors ist oberstes Gebot der für alle Verwaltungsakte geltende Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit und der Klarheit (§ 79 VwGO i.V.m. § 37 I VwVfG);
Missverständnisse müssen für den Adressaten des Widerspruchsbescheides ausgeschlossen sein.
3.) Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung hat zu regeln, wer die Kosten zu tragen hat bzw. in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, einschließlich der Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.
Zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens gehören die Verwaltungskosten (= Gebühren und Auslagen) der Widerspruchsbehörde und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (= Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde).
Notwendig in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Bürger im Hinblick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, vernünftigerweise für erforderlich halten durfte.
4.) § 80 VwVfG beschränkt sich auf die Regelung der Kostenerstattung zwischen Widerspruchsführer und Ausgangsbehörde.
Nicht erfasst werden die Aufwendungen, die der Widerspruchsbehörde im Vorverfahren entstanden sind.
Die Widerspruchsbehörde kann für ihre Tätigkeit im Vorverfahren Gebühren und Auslagen als Abgeltung ihrer Verwaltungskosten nur erheben, wenn und soweit das für sie einschlägige Verwaltungskostenrecht (Verwaltungskosten- bzw. Gebührengesetze) den Erlass des Widerspruchsbescheides als gebührenpflichtig vorschreibt.
5.) Bei der Kostenentscheidung ist zu trennen zwischen der sog. Kostengrundentscheidung und der Kostenfestsetzung.
Die Kostengrundentscheidung entscheidet über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach und wen sie trifft (§ 80 III 2 VwVfG).
Die Kostenfestsetzung (§ 80 III 1 VwVfG) betrifft dagegen die Frage nach der konkreten Höhe der zu erstattenden Kosten.
Der Widerspruchsbescheid enthält allein die Kostengrundentscheidung; die Festsetzung der zu erstattenden Kosten fällt nicht unter § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs, d.h. die Kostenfestsetzung, wird in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren getroffen.
6.) § 80 VwVfG bestimmt, dass die Kosten grundsätzlich nach dem Erfolg des Widerspruchs zu verteilen sind:
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist – d.h. ihm durch Abhilfebescheid der Ausgangsbehörde oder durch Widerspruchsbescheid stattgegeben worden ist – hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten (§ 80 I 1 VwVfG).
Ist der Widerspruch nur zum Teil erfolgreich, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (vgl. § 80 Abs. 1 S. 1 und S. 3 VwVfG „soweit“).
Bleibt der Widerspruch dagegen erfolglos, weil er unzulässig oder unbegründet ist, so bestimmt § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG, dass der Widerspruchsführer der Ausgangsbehörde ihre notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat.
Die Kostenlast trifft in diesen Fällen den Widerspruchsführer.
7.) „Verschulden“ i.S.d. § 80 I 4 VwVfG liegt nach einer Definition von Kopp / Schenke dann vor, wenn der Betroffene bzw. sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten hat, d.h. diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war.
8.) Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person für erforderlich gehalten werden durfte. Es darf dieser Person nicht zumutbar gewesen sein, das Widerspruchsverfahren selbst durchzuführen.
Maßstab ist dabei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
Im Regelfall ist die Notwendigkeit der Zuziehung zu bejahen, da der (rechtsunkundige) Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
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