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Begründbarkeit des Normenkontrollantrags



Aufgaben:

1.) Wann ist ein Normenkontrollantrag begründet?

2.) Wann ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 Fall 2 i.V.m. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO begründet?



Lösungen:

1.) Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsverordnung oder Satzung ungültig ist. Eine Rechtsverordnung ist immer dann gültig, wenn sie aufgrund einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde sowie formell und materiell rechtsmäßig ist. Formell rechtsmäßig ist eine Rechtsverordnung, wenn sie von der zuständigen Stelle erlassen wurde, das Verfahren fehlerfrei ist, die nötige Form eingehalten wurde und die Verordnung ordnungsgemäß verkündet wurde. Materiell rechtsmäßig ist eine Verordnung immer dann, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, das evtl. bestehende Ermessen richtig ausgeübt wurde, kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt und die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze beachtet wurden. Für eine Satzung gelten dieselben Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

2.) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dann begründet, wenn die Anordnung derselben formell rechtswidrig war, insbesondere nicht die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat und die Vollziehung nicht begründet war. Der Antrag ist aber auch dann begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig war. Die Begründetheit des Antrags richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antrag ist dann abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt. Des weiteren muss sich aufgrund einer Interessenabwägung ergeben, dass das Vollzuginteresse hinter dem Aussetzungsinteresse zurücksteht.




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