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Besonderheiten Verpflichtungsklage



Aufgaben:

1.) Wann ist die Verpflichtungsklage begründet?

2.) Was versteht man unter Spruchreife und welche Konsequenzen ergeben sich für die gerichtliche Entscheidung daraus?

3.) Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgeblich?



Lösungen:

1.) Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechts verletzt wurde, also wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakt hat. Der Kläger hat dann einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungaktes, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, aus einem wirksamen öffntlich-rechtlichen Schuldverhältnis oder aus einer wirksamen Zusage ergibt.

2.) Eine Entscheidung ist spruchreif, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und der Behörde keine Beurteilungsspielräume mehr zustehen, die der Behörde ein Letztentscheidungsrecht sichern und dadurch dem Gericht eine unbeschränkte Kontrolle verwehren. Das Gericht kann somit die Verwaltung nur dann zum Erlass des begehrten VA verurteilen, wenn die Sache spruchreif ist. Liegt hingegen keine Spruchreife vor, so kann nur ein Urteil ergehen, welches die Behörde zu einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung zwingt (Bescheidungsurteil § 113 IV 2 VwGO).

3.) Grundsätzlich ist bei der Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage bei der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ausnahmsweise ist allerdings auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, wenn sich dies aus der Eigenart des Verwaltungaktes und der gesetzlichen Regelung ergibt oder wenn eine grundrechtlich verfestigte Anspruchsposition ansonsten verletzt würde.



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