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Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal
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Aufgaben:
1.) Was heißt Vorsatzkenntnis?
2.) Was versteht man unter einem normativen Tatbestandsmerkmal?
3.) Nennen Sie jeweils ein Beispiel für ein deskriptives und ein normatives Tatbestandsmerkmal.
4.) Was versteht man unter Parallelwertung in der Laiensphäre?
5.) Wann liegt ein Subsumtionsirrtum vor?
Lösungen:
1.) Vorsatzkenntnis bedeutet Tatumstands- und Bedeutungskenntnis. Für den Tatbestandsvorsatz wird also nicht verlangt, dass der Täter den ihm bekannten Sachverhalt juristisch exakt unter das Gesetz subsumiert; sonst könnten nur Juristen vorsätzlich handeln.
2.) Ein normatives Tatbestandsmerkmal ist ein solches, das nicht bereits durch bloße sinnliche Wahrnehmung, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung festgestellt werden kann.
3.) Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind bspw. das Beschädigen oder Zerstören einer Sache iSd. § 303 StGB.
Normative Tatbestandsmerkmale sind bspw. „fremd“ oder „sich zueignen“.
4.) Parallelwertung in der Laiensphäre bedeutet, dass der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatumstands nach Laienart richtig erfasst haben muss.
5.) Dann, wenn der Täter die für den Vorsatz erforderliche Tatsachen- und Bedeutungskenntnis hat und er nur falsch subsumiert, weil er den Sachverhalt nicht den Gesetzesbegriffen unterstellt.
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