 |
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
|
Aufgaben:
1.) Wann ist im Rahmen der objektiven Fahrlässigkeit die „objektive Vorhersehbarkeit“ gegeben?
2.) Erläutern Sie die Voraussetzungen der „objektiven Pflichtwidrigkeit“.
3.) Was verstehen Sie unter dem „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“?
4.) Welche Kernaussage trifft die Risikoerhöhungstheorie?
5.) Mit welchen Argumenten kann die Risikoerhöhungslehre abgelehnt werden?
Lösungen:
1.) Sie ist dann zu bejahen, wenn ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Situation des Täters nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr des Erfolgseintrittes erkannt hätte.
2.) Der Täter handelt dann sorgfaltswidrig, wenn ein einsichtiger und besonnener Mensch in seiner Lage bei einer ex-ante Betrachtung anders verhalten hätte.
3.) Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang erfordert, dass der tatbestandliche Erfolg gerade durch Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist.
4.) Nach dieser Ansicht ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits dann gegeben, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters das Risiko für das geschützte Rechtsgut erhöht wurde.
5.) Sie verstößt gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ und sie deutet Verletzungsdelikte contra legem in Gefährdungsdelikte um.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|