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Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Täter
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Aufgaben:
1.) Wo wird § 24 im Deliktsaufbau geprüft?
2.) Wodurch unterscheiden sich § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 StGB?
3.) Wird bei § 24 Abs. 2 Satz 1 auch zwischen beendetem und unbeendetem Versuch unterschieden?
Lösungen:
1.) Bei § 24 StGB handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach der Schuld geprüft wird.
2.) § 24 Abs. 1 StGB betrifft den Rücktritt vom Versuch eines Einzeltäters, wohingegen § 24 Abs. 2 StGB den Rücktritt vom Versuch mehrerer Tatbeteiligter regelt. Darunter fallen Mittäter und Teilnehmer.
3.) Anders als bei § 24 Abs. Satz 1 StGB wird bei § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht unterschieden, ob der Versuch beendet oder unbeendet war. Auch beim Vorliegen eines beendeten Versuches muss ein Tatbeteiligter gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB freiwillig die Vollendung der Tat verhindern.
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