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Kommunale Selbstverwaltungsgarantie



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer institutionellen Garantie?

2.) Ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie beschränkbar?

3.) Welche Grenzen sind bei Maßnahmen, die in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen, zu beachten?

4.) Welchen Inhalt hat der „unantastbare Kernbereich“ der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie?

5.) Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben die Gemeinden, um sich gegen einen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht zu wehren?

6.) Was versteht man unter „Gesetz“ i.S. des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG?

7.) Was sind Gemeindeverbände i.S. des Art. 28 II 2 GG?

8.) Nennen Sie Beispiele für Gemeindeverbände i.S. des Art. 28 II 2 GG.

9.) Welche Bedeutung kommt der Selbstverwaltungsgarantie im Verhältnis zwischen Gemeinden und Landkreisen zu?



Lösungen:

1.) Eine institutionelle Garantie schützt eine Einrichtung als solche (z.B. „die Gemeinde“ als Typus) vor abstrakt-generellen Regelungen, die darauf gerichtet sind, sie innerlich auszuhöhlen, ihr die Fähigkeit zu kraftvoller Betätigung zu nehmen oder sie als Typus abzuschaffen. Eine institutionelle Garantie schützt die einzelne Einrichtung nicht vor individuell-konkreten staatlichen Zugriffen.

2.) Ja. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gilt gem. Art. 28 II 1 GG nur „im Rahmen der Gesetze“. Die h.M. erblickt in dieser Formel einen Gesetzesvorbehalt, der sich sowohl auf die Universalität als auch auf die Eigenverantwortlichkeit bezieht, der also „nicht nur die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten“ umfasst (BVerfGE 79, 127/143).

3.) Zu unterscheiden ist, ob ein Eingriff in den sog. „Kernbereich“ vorliegt oder ob lediglich der „Randbereich“ der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betroffen ist. Eingriffe in den Kernbereich sind schlechthin unzulässig. Eingriffe in den Randbereich dürfen das Aufgabenverteilungsprinzip nicht verletzen, soweit sie das Verhältnis zwischen Gemeinden und Kreisen regeln. Im übrigen sind das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu beachten.

4.) Nach der Rspr. des BVerfG umfasst der Kernbereich keinen gegenständlich bestimmten oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbaren Aufgabenbereich. Jedoch soll das „Universalitätsprinzip“ (die kommunale Allzuständigkeit) an sich zum Kernbereich gehören (BVerfG NVwZ 1989, 347). Stimmen in der Literatur wollen den Inhalt des Kernbereichs um weitere bestimmte Gegenstände - z.B. um den Grundbestand der typischen gemeindlichen Hoheitsrechte - ergänzen (vgl. Gern, Dt. KommR, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 80).

5.) Gemeinden sind im Verwaltungsprozess beteiligungs- und prozessfähig. Klagebefugt sind sie allerdings nur dann, wenn sie geltend machen können, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein. Beruht diese Verletzung unmittelbar auf einem Gesetz, können die Gemeinden kommunale Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gem. Art. 93 I Nr. 4b GG erheben. Erfolgt der Eingriff durch ein „Gesetz“ des Landes, kommt - sofern vorgesehen - eine Verfassungsbeschwerde zum VerfG des Landes in Betracht.

6.) Unter „Gesetz“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG versteht man alle Arten von Rechtsnormen des Bundes- und Landesrechts, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden haben (BVerfGE 76, 107/114), nicht aber konkrete Maßnahmen der vollziehenden Gewalt.

7.) Gemeindeverbände i.S. des Art. 28 II 2 GG sind (alle) Gebietskörperschaften, die im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeitsübertragung überörtliche Aufgaben, welche sich auf das Gebiet des Verbandes beziehen, in Selbstverwaltung wahrnehmen. Ihre Mitglieder sind Gemeinden oder deren Einwohner. Gemeindeverbände können auch selbst einem (größeren) Gemeindeverband angehören.

8.) Begrifflich gehören zu den Gemeindeverbänden: Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Kreise und Landschaftsverbände. Allerdings steht die institutionelle Rechtssubjektsgarantie lediglich den Kreisen zu. Nur sie dürfen als Elemente des Verwaltungsaufbaus nicht abgeschafft werden.

9.) Das Verhältnis zwischen den Gemeinden und den Kreisen steuert die kommunale Selbstverwaltungsgarantie als Aufgabenverteilungsprinzip. Danach sind regelmäßig die Gemeinden zur Erledigung sämtlicher örtlicher Angelegenheiten berufen. Die Einschaltung der Kreise darf nur ausnahmsweise erfolgen und bedarf besonderer Begründung.



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