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Kommunalrechtlicher Organstreit



Aufgaben:

1.) Enthält die VwGO eine abschließende Regelung der Klagearten?

2.) Auf welche Rechtsbeziehungen sind die Klagearten der VwGO zugeschnitten?

3.) Was versteht man unter einem Kommunalverfassungsstreit?

4.) Welche Klageart ist für einen Kommunalverfassungsstreit statthaft?

5.) Haben Gemeindeorgane Rechte i.S. des § 42 II VwGO?

6.) Können sich Gemeinderatsmitglieder auf Grundrechte berufen?

7.) Erklären Sie den Unterschied zwischen Rechten und Kompetenzen.

8.) Nennen Sie Beispiele für klagbare Rechtspositionen im Kommunalverfassungsstreit.

9.) Wer ist im Kommunalverfassungsstreit beteiligungsfähig?



Lösungen:

1.) Nein. Die VwGO ist zwar mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder abschließend, so dass die Länder abweichende Regelungen nur noch aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung treffen können. Sie enthält aber keinen numerus clausus der Klagearten (a.A. Gern, Dt. KommR, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 787 mit Hinweis auf BVerfGE 20, 238).

2.) Die Klagearten der VwGO sind prinzipiell auf Außenrechtsbeziehungen, d.h. Beziehungen zwischen rechtsfähigen Rechtssubjekten (natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und / oder privaten Rechts), zugeschnitten.

3.) Der Kommunalverfassungsstreit ist ein Konflikt zwischen Organen, Organvertretern oder Organteilen kommunaler Gebietskörperschaften wegen einer möglichen Verletzung der ihnen als kommunales Verfassungsorgan oder Organteil zustehenden (mitgliedschaftlichen) Einzel- oder Gruppenrechte im Innenrechtsverhältnis (VGH Mannheim NVwZ-RR 1989, 153).

4.) Früher wurde für den Kommunalverfassungsstreit eine eigenständige Klageart (sui generis) konstruiert, um seinen vielen Eigenheiten zu entsprechen (Bsp.: OVG Münster DVBl. 1973, 647). Heute hat sich zutreffend die Ansicht durchgesetzt, dass der Kommunalverfassungsstreit mit den bekannten Klagearten erfasst werden kann, die von der VwGO vorgesehen sind. Statthaft sind sowohl die Feststellungs- als auch die allgemeine Leistungsklage. Abzustellen ist - wie stets - auf das Begehren des Klägers. Die Leistungsklage gewährt intensiveren Rechtsschutz.

5.) Wenn und soweit Gemeindeorgane abgeleitete Staatsgewalt ausüben, beruht ihre Tätigkeit nicht auf subjektiven Rechten, sondern auf Kompetenzen. Diese Feststellung impliziert aber noch nicht den zwingenden Schluß, eine Klagebefugnis gem. § 42 II VwGO komme bei einer Kompetenzverletzung nicht in Betracht. Vielmehr kommt es darauf an, ob die beeinträchtigte Kompetenz „wehrfähig“ ist.

6.) Gemeinderatsmitglieder sind keine Grundrechtsträger, wenn und soweit sie ihr Mandat und öffentlich-rechtliche Organbefugnisse wahrnehmen. Sie sind in dieser Eigenschaft in die Organisation der mittelbaren Staatsgewalt eingegliedert und deshalb nicht Inhaber, sondern Adressaten der Grundrechte.

7.) Über Rechte kann der Inhaber grundsätzlich nach Belieben verfügen. Er kann außerdem auf ihre Ausübung verzichten. Kompetenzen sind nicht disponibel. Sie begründen nicht nur eine Befugnis, sondern zugleich auch eine Pflicht, diese Befugnis wahrzunehmen.

8.) „Recht“ der Gemeinderäte auf ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 153); Anspruch eines Viertels der Gemeinderäte auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung (VGH Mannheim NVwZ 1984, 664); Teilnahmerecht an den Sitzungen; Mitwirkungs- Rede- und Antragsrecht; Frage- und Informationsrecht (vgl. im übrigen Gern, Dt. KommR, aaO, Rdnr. 793).

9.) Grundsätzlich wird die Beteiligungsfähigkeit von Organen (z.B. Gemeinderat oder Bürgermeister) oder Organteilen (Fraktionen, Gemeinderatsmitglied) bejaht, wenn sie ihr Klagerecht aus einer Verletzung von organschaftlichen (Mitgliedschafts-) Rechten herleiten. Streitig ist, ob § 61 Nr. 1 oder § 61 Nr. 2 VwGO Anwendung finden soll. Dieser Konflikt ist rein akademischer Natur. Gute Gründe sprechen für eine analoge Anwendung des § 61 Nr. 1 (bei einzelnen Personen wie Bürgermeister) oder Nr. 2 VwGO (bei Personenmehrheiten wie Fraktionen) je nach Fallgestaltung.



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