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Landkreise und ihre Stellung im Kommunalrecht



Aufgaben:

1.) Welche Rechtsnatur hat ein Verkehrszeichen?

2.) Was sind Landkreise?

3.) Welche Stellung haben die Landkreise im Verwaltungsaufbau der Länder?

4.) Wo ist der Status der Landkreise konkretisiert?

5.) Welchen Schutz genießen die Landkreise?

6.) Welche Arten von Aufgaben sind den Landkreisen zugeordnet?

7.) Welche Organe besitzen die Landkreise?

8.) Warum spricht man von der „Doppelnatur“ des Landrats?

9.) Wie erlangt der Landrat seine Position?

10.) Ist der Landrat als Behörde im Verwaltungsprozess beteiligungsfähig?



Lösungen:

1.) Die im Verkehrszeichen verkörperte Anweisung oder Anordnung stellt nach allgemein h.M. eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG´e dar. Grund: Wille des historischen Gesetzgebers.

2.) Die Landkreise sind einerseits rechtsfähige Gebietskörperschaften (juristische Personen) des öffentlichen Rechts mit mitgliedschaftlicher Struktur und andererseits (zugleich) Gemeindeverbände.

3.) Die Landkreise sind Verwaltungseinheiten der Länder oberhalb der Gemeindeebene. Ihr Gebiet, das aus der Gesamtheit der zum Kreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken besteht, ist nach allen Kreisordnungen zugleich der „Bezirk der unteren (staatlichen) Verwaltungsbehörde“.

4.) Der Status der Landkreise ist in den Landkreisordnungen (einfache Gesetze im förmlichen Sinn) der Länder konkretisiert.

5.) Das GG (Art. 28 II 2) und die LVerf´en gewährleisten die Landkreise - ebenso wie die Gemeinden - als besondere Rechtssubjekte (institutionelle Rechtssubjektsgarantie); str. Außerdem ist auch die kommunale Selbstverwaltung der Landkreise verfassungsrechtlich verbürgt (Rechtsinstitutionsgarantie). Im Verhältnis zu den Gemeinden gilt das „Aufgabenverteilungsprinzip“, das der gemeindlichen Ebene grundsätzlich den Vorrang sichert. Bestimmte (originäre) Kreisaufgaben gibt es nicht. Die Allzuständigkeit steht den Kreisen nicht zu.

6.) Die Kreise nehmen zulässigerweise „hochgezonte“ gemeindliche (örtliche) Angelegenheiten wahr. Daneben erfüllen sie überörtliche, kreisgebietsbezogene Aufgaben. Letztlich sind sie für die Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten (neu in Rheinland-Pfalz eingeführt.) zuständig. In einigen Bundesländern werden die Landkreise darüber hinaus als untere Behörde der Landesverwaltung tätig. Insoweit sind sie oder das zuständige Kreisorgan der hierarchischen staatlichen Verwaltungsorganisation eingegliedert.

7.) Organe der Landkreise sind der Kreistag, die Verwaltungsleitung (Landrat) und der Kreisausschuss (mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Sachsen).

8.) In manchen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, teilweise Rheinland-Pfalz) wird der Landrat sowohl als Leiter der Kreisverwaltung bei Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben als auch als Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung im Wege der Organleihe bei Erfüllung staatlicher Angelegenheiten tätig (Handeln als untere Verwaltungsbehörde).

9.) Der Landrat wird entweder durch den Kreistag (in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) oder unmittelbar durch das Volk (in Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz [neu], Saarland [neu], Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) gewählt.

10.) Der Landrat ist lediglich in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland aufgrund der Regelungen in den einschlägigen Ausführungsgesetzen zur VwGO als Behörde beteiligungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob er im Wege der Organleihe oder für den Kreis als Selbstverwaltungskörperschaft tätig wird.




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