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Probleme der Kommunalaufsicht



Aufgaben:

1.) Wie wird eine Einrichtung „öffentlich“?

2.) Nennen Sie Beispiele für öffentliche kommunale Einrichtungen.

3.) In welchen Formen kann die Gemeinde ihre öffentlichen Einrichtungen organisieren?

4.) Wie kann eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ausgestalten?

5.) Haben die Einwohner einen Anspruch auf Schaffung, Fortführung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen?

6.) Auf welche spezielle Norm können sich politische Parteien berufen, um ihre Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu erreichen?

7.) Welche Grenzen hat der Zulassungsanspruch?

8.) Unter welchen Voraussetzungen kann der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung entfallen?

9.) Wie kann der Zulassungsanspruch prozessual durchgesetzt werden, wenn die Gemeinde die öff. Einrichtung in privat-rechtlicher Organisationsform betreibt?



Lösungen:

1.) Eine Einrichtung wird durch die Widmung öffentlich. Regelmäßig ist die Widmung ein dinglicher VA i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG`e, der die Zweckbestimmung der Einrichtung festlegt und deren Benutzung durch die Allgemeinheit regelt. Die Widmung kann konkludent oder stillschweigend erfolgen.

2.) Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Theater, Museen, Schwimmbad, Messeplatz, Park.

3.) Soweit es sich um den Bereich der Leistungsverwaltung - speziell: der Daseinsvorsorge - handelt (Regelfall), hat die Gemeinde nach h.M. ein Wahlrecht, ob sie ihre öff. Einrichtungen in Formen des öff. (nicht rechtsfähige Anstalt, Eigenbetrieb) oder solchen des privaten Rechts (GmbH, AktG) organisiert.

4.) Hat die Gemeinde die Einrichtung der Daseinsvorsorge privat-rechtlich organisiert, so muss sie das Benutzungsverhältnis zwingend privat-rechtlich ausgestalten. Hat sie dagegen die öffentlich-rechtliche Organisationsform gewählt, so kann sie das Benutzungsverhältnis entweder privat- oder öffentlich-rechtlich regeln („Wahlfreiheit“ auf der 2. Stufe).

5.) Grundsätzlich besitzt der einzelne Einwohner keinen klagbaren Anspruch auf Schaffung, Fortführung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn die Gem. gesetzl. verpflichtet ist, die umstrittene Einrichtung zu schaffen, diese Verpflichtung auch im Interesse des einzelnen Einwohners besteht und das entsprechende Bedürfnis nicht schon von anderer Seite abgedeckt wird (vgl. Gern, Dt. KommR, 2. Aufl. 1997, Rdnr. 534). Die vom Bürger begehrte und der Gemeinde mögliche Leistung muss zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiraumes unabdingbar sein.

6.) § 5 ParteiG stellt eine speziell auf den Wahlkampf politischer Parteien zugeschnittene Zulassungsnorm dar, die immer dann eingreift, wenn die antragstellende Partei in der Gemeinde, in der sich die öffentliche Einrichtung (z.B. eine Turn- oder Stadthalle) befindet, keinen Ortsverband hat.

7.) Der Zulassungsanspruch ist einerseits durch das „geltende Recht“ oder die „bestehenden Vorschriften“ und andererseits durch die faktische Kapazität der Einrichtung begrenzt. Da er ein typischer Anspruch auf Teilhabe an etwas Bestehendem ist, wird er vor allem durch den per Widmung festgelegten Einrichtungszweck beschränkt, der durch sorgfältige Auslegung ermittelt werden muss. Rechtmäßige Satzungen gelten als rechtssatzförmige Konkretisierungen des Einrichtungszwecks. Sie dürfen das Teilhaberecht nicht willkürlich oder unangemessen verkürzen.

8.) Der Anspruch auf Benutzung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise entfallen, wenn es sich um eine „gefahrens- oder schadensgeneigte Veranstaltung“ handelt, der Veranstalter keine angemessene Sicherheit für die zu erwartenden Schäden an der öff. Einrichtung bieten kann und wenn es der Kommune unmöglich ist, diese Schäden auf andere Weise abzuwenden (BVerwGE 32, 337).

9.) Nach h.M. richtet sich der materielle Anspruch unmittelbar gegen die Gemeinde, die über die Zulassung zu entscheiden hat. Da die Entscheidung die Voraussetzungen eines VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG`e erfüllt, ist die Verpflichtungsklage statthaft. Nach a.A. richtet sich der Anspruch gegenüber der Kommune nicht unmittelbar auf Zulassung, sondern auf (gesellschafts- oder aktienrechtliche) Einflussnahme auf die privat-rechtlich organisierte öffentliche Einrichtung mit dem Ziel der Zulassung (vgl. Martens, JuS 1979, 42). Ein solcher „Verschaffungsanspruch“ müsste mittels Leistungsklage geltend gemacht werden, da die begehrte Einflussnahme einen Realakt darstellt.



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