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Gutachten im Zivilprozess
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Aufgaben:
1.) Erklären sie kurz, warum im Rahmen einer Relation grundsätzlich zwei Gutachten anzufertigen sind! Was wird in den beiden Gutachten jeweils geprüft?
2.) Wie wird das Gutachten einer Relation überblicksmäßig aufgebaut?
3.) Was bedeutet es, wenn es heißt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage werden von Amts wegen durch das Gericht geprüft?
4.) Wer trägt für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast?
5.) Was besagt der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit vor der Begründetheit? Gilt dieser Grundsatz ausnahmslos?
6.) Nennen sie die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage im Überblick!
Lösungen:
1.) Eine zivilrechtliche Prozessakte besteht aus zwei Sachverhalten: Dem Sachverhalt, so wie ihn der Kläger vorträgt und der Sachverhalt, wie ihn der Beklagte vorträgt.
Da zwei verschiedene Sachverhalte vorliegen, sind diese auch getrennt voneinander rechtlich zu begutachten.
In dem ersten Gutachten, der sog. Klägerstation, wird überprüft, ob der unstreitige und streitige Sachvortrag des Klägers den Klageantrag rechtfertigt, d.h., ob die Klage zulässig und begründet ist.
In dem darauf folgenden zweiten Gutachten, der sog. Beklagtenstation, wird geprüft, ob der Klageantrag auch auf der Grundlage des unstreitigen und streitigen Beklagtenvortrags zulässig und begründet ist.
2.) (Getrennter) Aufbau des Gutachtens im Überblick:
0. Überschrift: "Gutachten"
I. Pauschalvorschlag
II. evtl. Auslegung des Klageantrags
III. Zulässigkeit der Klage (= Prozessstation)
1. Klägerstation
2. Beklagtenstation
3. Beweisstation
IV. Begründetheit der Klage
1. Klägerstation
2. Beklagtenstation
3. Beweisstation
V. Tenorierungsstation / Entscheidungsstation
3.) "Prüfung von Amts wegen" heißt unabhängig von einer Parteirüge und bedeutet nicht, dass das Gericht die für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheidenden Tatsachen selbst ermittelt.
Auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen gilt der Beibringungs- und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz: Die Parteien müssen die entsprechenden Tatsachen darlegen und notfalls beweisen.
Das Gericht hat im Rahmen seiner "Amtsprüfungspflicht" lediglich auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen hinzuweisen und die Parteien zum Nachweis aufzufordern.
4.) Grundsätzlich trägt der Kläger für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast.
Die von ihm begehrte Entscheidung in der Sache ist ein für ihn günstiger Umstand und nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind.
Ausnahmsweise trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, wenn er ein Sachurteil anstrebt. Dies ist der Fall bei einem Antrag gerichtet auf Erlass eines Versäumnis- oder Verzichtsurteil.
5.) Dieser Grundsatz besagt, dass materiell – rechtliche Fragen erst dann erörtert und entschieden werden dürfen, wenn feststeht, dass die Klage zulässig ist. Nur die zulässige Klage kann auch begründet oder unbegründet sein.
Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen muss notfalls durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.
6.) Überblicksmäßig hat die Klage folgende allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Deutsche Gerichtsbarkeit
- Zulässigkeit des Zivilrechtsweges
- Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- ordnungsgemäße Klageerhebung
- keine anderweitige Rechtshängigkeit
- keine entgegenstehende Rechtskraft
- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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