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Parteiwechsel in Zivilprozess
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Aufgaben:
1.) Wonach ist bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Parteiwechsels zu unterscheiden?
2.) Was ist nach allgemeiner Meinung Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Parteiwechsel auf Klägerseite in der 1. Instanz und warum?
3.) Welche Wirkungen hat eine zulässiger Parteiwechsel auf Klägerseite in der 1. Instanz?
4.) Was gilt dagegen bei Unzulässigkeit des Parteiwechsels?
5.) Was gilt nach allgemeiner Meinung für die Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite in der 1. Instanz?
6.) Welche Wirkungen hat ein zulässiger, welche Wirkungen ein unzulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite?
7.) Was gilt jeweils nach Ansicht der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre für den Parteiwechsel in der 2. Instanz?
Lösungen:
1.) Bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Parteiwechsels ist zu unterscheiden:
a) zwischen einem Parteiwechsel auf Kläger- und Beklagtenseite und
b) zwischen einem Parteiwechsel in der 1. und in der 2. Instanz.
2.) Nach allgemeiner Meinung ist grundlegende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Parteiwechsel auf Klägerseite eine entsprechende Parteiwechselerklärung des alten und des neuen Klägers.
Dies findet seinen Grund darin, dass der Kläger nur dem jeweiligen Prozessgegner = der Beklagten seine Parteirolle aufzwingen kann (Geltung des formellen Parteibegriffs).
Soll dagegen ein neuer Kläger in den Rechtsstreit eintreten, muss dieser damit einverstanden sein.
3.) Bei einem zulässigen Parteiwechsel scheidet der alte Kläger aus dem Rechtsstreit aus; die Rechtshängigkeit diesem gegenüber endet durch den Parteiwechsel.
Ein Urteil ergeht nun nur noch gegenüber dem neuen Kläger und dem alten Beklagten.
Der neue Kläger ist an die bei seinem Eintritt vorgefundene Prozesslage gebunden, mit Ausnahme der tatsächlichen Vorgänge.
Der alte Kläger trägt analog § 269 III ZPO die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten des Beklagten.
4.) Der Rechtsstreit bleibt auch weiterhin zwischen den ursprünglichen Parteien rechtshängig; insoweit wird durch Endurteil entschieden.
Gegenüber dem neuen, nicht wirksam eingetretenen Kläger ergeht ein abweisendes Prozessurteil.
5.) Nach allgemeiner Meinung ist auch hier eine Parteiwechselerklärung des Klägers erforderlich. Dieser muss eindeutig erklären, dass sich die Klage nunmehr nur noch gegen den neuen Beklagten richten soll.
6.) Ein zulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite hat die gleichen Wirkungen wie ein zulässiger Parteiwechsel auf Klägerseite, d.h.:
a) Der alte Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus.
b) Ein Urteil ergeht nur noch gegenüber dem alten Kläger und dem neuen Beklagten.
c) Der (alte) Kläger trägt analog § 269 III ZPO grundsätzlich die außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten.
Auch die Wirkungen eines unzulässigen Parteiwechsels auf Beklagtenseite entsprechen denen eines unzulässigen Parteiwechsels auf Klägerseite, d.h.:
a) Der Rechtsstreit bleibt zwischen den ursprünglichen Parteien rechtshängig; insoweit ist durch Urteil zu entscheiden.
b) Gegenüber dem neuen Beklagten ergeht ein abweisendes Prozessurteil.
7.) Diesbezüglich ist wiederum zu unterscheiden zwischen einem Parteiwechsel auf Kläger- und auf Beklagtenseite.
Nach Ansicht der Rechtsprechung wird der Parteiwechsel auf Klägerseite in der 2. Instanz behandelt wie in der 1. Instanz, d.h.:
Der Eintritt des neuen Klägers ist wie eine Klageänderung i.S.d. §§ 263ff. ZPO zu behandeln (sog. Klageänderungstheorie).
Die Zulässigkeit des Eintritts richtet sich daher nach den §§ 263, 267 ZPO.
Im Verhältnis zwischen dem ausscheidenden Kläger und dem im Rechtsstreit verbleibenden (alten) Beklagten gilt zusätzlich § 269 ZPO analog.
Nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ist daher grundsätzlich die Zustimmung des (verbleibenden) Beklagten erforderlich.
Für einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite sollten dagegen die §§ 263 ff. ZPO nicht gelten. Dies bedeutet, dass in der 2. Instanz auf jeden Fall eine Einwilligung des neuen Beklagten erforderlich ist; eine Ersetzung durch Sachdienlichkeit (§ 263, 2. Alt. ZPO) kommt nicht in Betracht.
Gegenüber dem ausscheidenden alten Beklagten gilt nach der Rechtsprechung auch in der 2. Instanz § 269 I ZPO:
Die herrschende Lehre behandelt den Parteiwechsel auf Klägerseite in der 2. Instanz wie in der 1. Instanz, d.h.:
Der ausscheidende Kläger darf, wenn schon zur Hauptsache verhandelt wurde nicht ohne seine Zustimmung aus dem Prozess gedrängt werden (entsprechend dem Grundgedanken des § 269 I ZPO). Er muss daher dem Klägerwechsel zustimmen.
Für den im Rechtsstreit verbleibenden Beklagten gilt dagegen auch nach der Literatur § 269 I ZPO analog.
Für einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite gilt, dass auf jeden Fall eine Einwilligung des neuen Beklagten erforderlich ist.
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