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Klageänderung ZPR
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Aufgaben:
1.) Wie kann man den Begriff der "Klageänderung" definieren?
2.) Wann liegt eine Klageänderung ganz allgemein vor?
3.) Nennen Sie die einzelnen Fallgruppen der Klageänderung und erläutern sie diese mit wenigen Sätzen!
4.) Was gilt speziell im Fall der nachträglichen objektiven Klagenhäufung?
5.) Was im Falle der Klageermäßigung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO?
6.) Wann liegt demgegenüber gerade keine Klageänderung vor?
Lösungen:
1.) Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstandes. An die Stelle des bereits rechtshängigen Anspruches oder neben diesen tritt ein anderer, zusätzlicher Anspruch.
2.) Unter Zugrundelegung des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs liegt eine Klageänderung vor, wenn
a) der Klageantrag und / oder
b) der diesem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt, der Klagegrund geändert wird.
3.) Klageauswechslung
Hier wird das bisherige Klagebegehren vollständig ersetzt durch ein anderes Klagebegehren, d.h. entweder wird der Klageantrag oder der Klagegrund vollständig ausgetauscht.
Nachträgliche objektive Klagenhäufung
Neben einem bereits rechtshängigen Anspruch macht der Kläger noch einen weiteren, selbständigen Anspruch geltend. Dies kann erfolgen durch eine alternative Häufung von Klageanträgen oder durch eine alternative Häufung von Lebenssachverhalten.
Klageerhöhung und Klageermäßigung
Beide Fallgruppen sind in § 264 Nr. 2 ZPO geregelt.
Klageerhöhung ist jede quantitative oder qualitative Erhöhung des Klageantrages.
Klageermäßigung ist demgegenüber jede quantitative oder qualitative Ermäßigung des Klageantrages.
In beiden Fällen bleibt der dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt unverändert.
Antragsanpassung
Diese Fallgruppe der Klageänderung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst. Der Kläger fordert wegen einer (grundsätzlich) nach Klageerhebung eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand, als den, den er ursprünglich verlangt hat, oder das Interesse.
Parteiänderung
Die Fallgruppe der Parteiänderung umfasst den gewillkürten Parteiwechsel und die Parteierweiterung.
Ein gewillkürter Parteiwechsel liegt vor, wenn eine neue Partei an Stelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit eintritt.
Eine Parteierweiterung liegt vor, wenn eine auf Kläger- oder Beklagtenseite zusätzlich eine weitere Partei in den Rechtsstreit eintritt.
4.) Grundsätzlich ist die objektive Klagenhäufung in § 260 ZPO geregelt. § 260 ZPO erfasst dabei sowohl die Fälle der anfänglichen als auch der nachträglichen Klagenhäufung.
Nach herrschender Meinung erfüllt die nachträgliche objektive Klagenhäufung jedoch auch die Voraussetzungen einer (nachträglichen) Klageänderung. Daher werden neben § 260 ZPO auch die §§ 263ff. ZPO angewandt und dies entweder direkt oder analog.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fallgruppe der nachträglichen objektiven Klagenhäufung ergeben sich demnach aus einer Kombination des § 260 ZPO und der §§ 263, 267 ZPO.
5.) Die Ermäßigung als solche ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Nach herrschender Meinung wird jedoch das ursprünglich weitergehende Klagebegehren nicht durch das neue, ermäßigte ersetzt; dieses bleibt vielmehr rechtshängig.
Es muss daher durch Auslegung geklärt werden, wie der Kläger den noch rechtshängigen, weitergehenden Klageanspruch prozessual behandelt wissen will.
Diesbezüglich kommen grundsätzlich eine teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO oder eine teilweise Erledigungserklärung in Betracht.
Bezüglich der genauen rechtlichen Behandlung dieses Problems siehe unten Kapitel 9, Gliederungspunkt 15.3.
6.) Keine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger seinen Klageantrag ohne Änderung des Inhaltes lediglich klarer fasst oder präzisiert oder den Klageantrag auf eine andere materiell – rechtliche Anspruchsgrundlage stützt, ohne den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt zu verändern.
Denn in diesen Fällen handelt es sich um ein und denselben Streitgegenstand.
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