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Parteiänderung
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Aufgaben:
1.) Welche Fallgruppen umfasst die sog. Parteiänderung? Erläutern Sie diese Fallgruppen und bilden Sie jeweils ein Beispiel!
2.) Welche Fallgruppen werden beim Parteiwechsel unterschieden? Erläutern Sie diese kurz und nennen Sie auch hier für den gesetzlichen Parteiwechsel 1 bis 2 Beispiele!
3.) Wie wird der gewillkürte Parteiwechsel behandelt?
a) Behandlung nach der Rechtsprechung?
b) Behandlung nach der herrschenden Ansicht in der Literatur?
Lösungen:
1.) Die Parteiänderung umfasst den Parteiwechsel und den Parteibeitritt (= Parteierweiterung).
Ein Parteiwechsel liegt vor, wenn während des laufenden Verfahrens anstelle des Klägers oder des Beklagten eine neue Partei (neuer Kläger oder neuer Beklagter) in den Rechtsstreit eintritt.
Beispiel:
Anstelle des Klägers X führt nun der Kläger Y den Prozess weiter.
oder:
Statt des Beklagten B verklagt Kläger A nun den C.
Ein Parteibeitritt liegt vor, wenn zusätzlich eine weitere Partei auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Rechtsstreit eintritt.
Beispiel:
Nach Klageerhebung gegen B verklagt A nun zusätzlich noch den C.
oder:
In der mündlichen Verhandlung erscheint neben dem Kläger noch eine weitere Person. Diesbezüglich wird erklärt, dass dieser dem Rechtsstreit als weitere Kläger beitreten werde.
2.) Im Rahmen der Fallgruppe des Parteiwechsels ist zwischen dem gesetzlich geregelten und dem gewillkürten Parteiwechsel zu unterscheiden.
Innerhalb der gesetzlich geregelten Fälle kann man wiederum unterscheiden zwischen einem Parteiwechsel kraft Gesetzes und dem gesetzlich geregelten Parteiwechsel.
Bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes tritt der Parteiwechsel ohne weiteres Zutun der Parteien mit Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Ereignisses ein.
Beispiele:
Tod einer Partei, § 239 ZPO / Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, § 240 ZPO / Aufnahme des Amtes bei einer Partei kraft Amtes
Bei einem gesetzlich geregelten Parteiwechsel ist dieser zwar an sich gesetzlich geregelt, der Eintritt selbst hängt jedoch vom Parteiwillen ab.
Beispiele:
§§ 75 – 77 ZPO / §§ 265, 266 ZPO (= Rechtsnachfolger)
3.) Mangels gesetzlicher Regelung ist seit langem umstritten, wie der gewillkürte Parteiwechsel zu behandeln ist. Im wesentlichen stehen sich dabei zwei Meinungen gegenüber – die Rechtsprechung und die herrschende Ansicht in der Literatur.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist zu unterscheiden zwischen dem Eintritt der neuen und dem Ausscheiden der alten Partei:
Soweit es um den Eintritt der neuen Partei geht, ist der Parteiwechsel als Klageänderung i.S.d. §§ 263ff. ZPO zu behandeln (sog. Klageänderungstheorie).
Die Zulässigkeit des Eintritts der neuen Partei richtet sich daher nach den §§ 263, 267 ZPO, die entweder direkt oder analog angewandt werden.
Im Verhältnis zwischen der ausscheidenden Partei und der im Rechtsstreit verbleibenden (alten) Partei wendet die Rechtsprechung zusätzlich § 269 ZPO analog an.
Dies bedeutet, dass nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache grundsätzlich eine Zustimmung des verbleibenden (= Parteiwechsel auf Klägerseite) oder des ausscheidenden (= Parteiwechsel auf Beklagtenseite) erforderlich ist.
b) Die herrschende Ansicht in der Literatur wendet sich gegen den Ansatzpunkt der Rechtsprechung, insbesondere lehnt sie es ab, die Einbeziehung einer neuen Partei in den Prozess bei fehlender Zustimmung des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zu behandeln (= Ablehnung der Behandlung des Eintritts der neuen Partei als Klageänderung).
Sie geht vielmehr davon aus, dass es sich bei dem gewillkürten Parteiwechsel um ein prozessuales Institut eigener Art handelt.
Die mangels gesetzlicher Regelung bestehende Gesetzeslücke wird mittels Anwendung der in §§ 253, 265 II S.2, 267, 269 ZPO enthaltenen Grundsätzen ausgefüllt.
Ein (gewillkürter) Parteiwechsel ist hiernach nur in der Weise möglich, dass die Klage vom alten Kläger oder gegen den alten Beklagten zurückgenommen (§ 269 ZPO) und vom neuen Kläger oder gegen den neuen Beklagten erhoben wird (§ 253 ZPO).
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